Notarkostenrechner und Kaufablauf
Wertgebührentabelle B des GNotKG
Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG ordnet jedem Geschäftswert eine einfache Gebühr zu, aus der sich jede Notar- und Grundbuchgebühr als Vielfaches ergibt. Sie beginnt bei 15 Euro für Werte bis 500 Euro und erreicht 435 Euro bei 200.000 Euro, 935 Euro bei 500.000 Euro und 1.735 Euro bei einer Million Euro. Darüber steigt sie je angefangene 50.000 Euro um weitere 80 Euro. Maßgeblich ist immer die erste Zeile, deren Wert der Geschäftswert nicht übersteigt.
Wertgebührentabelle B des GNotKG
Welche Gebühren bei einem Kaufvertrag anfallen
Jede Gebühr ist ein Vielfaches derselben Grundgebühr, und die hängt allein am Geschäftswert. Ein Notar kann deshalb nicht günstiger sein als ein anderer: § 17 BNotO verpflichtet ihn, die gesetzlichen Gebühren zu erheben, und verbietet Vereinbarungen darüber. Stand 2026-09-12.
| KV-Nummer | Gebühr | Satz | Mindestens | Erhoben von | Wofür |
|---|---|---|---|---|---|
| 21100 | Beurkundung des Kaufvertrags | 2,0 | 120 € | Notar | Die Hauptgebühr. Sie fällt für den Vertrag selbst an, unabhängig davon, wie lange der Termin dauert. |
| 22110 | Vollzugsgebühr | 0,5 | 50 € | Notar | Für die Tätigkeiten nach der Beurkundung, etwa das Einholen von Genehmigungen und die Anzeige an das Finanzamt. |
| 22200 | Betreuungsgebühr | 0,5 | 50 € | Notar | Für die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen, also dafür, dass der Kaufpreis erst fließt, wenn die Sicherheiten stehen. |
| 14150 | Eintragung der Auflassungsvormerkung | 0,5 | ohne | Grundbuchamt | Sie sichert den Käufer zwischen Beurkundung und Umschreibung. Ohne sie zahlt er in ein Grundstück, das noch dem Verkäufer gehört. |
| 14110 | Eintragung des neuen Eigentümers | 1,0 | ohne | Grundbuchamt | Erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum über. Der Kaufvertrag allein überträgt es nicht. |
| 21200 | Beurkundung der Grundschuldbestellung | 1,0 | 60 € | Notar | Die Bank verlangt sie als Sicherheit für das Darlehen. Der Geschäftswert ist der Betrag der Grundschuld, nicht der Kaufpreis. |
| 14121 | Eintragung der Grundschuld im Grundbuch | 1,0 | ohne | Grundbuchamt | Auch hier ist der Geschäftswert der Betrag der Grundschuld. |
Auf die Gebühren des Notars kommt Umsatzsteuer, auf die des Grundbuchamts nicht. Das ist kein Versehen: die Notargebühr ist das Entgelt für eine Leistung, die Gerichtsgebühr eine Abgabe. Wer beide in eine Summe wirft, rechnet zu hoch.
Vom Entwurf bis zur Umschreibung dauert es Monate, nicht Tage
Der häufigste Irrtum beim Immobilienkauf ist, dass mit der Unterschrift beim Notar das Eigentum übergeht. Es geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über, und bis dahin sind mehrere Stellen beteiligt, die nacheinander arbeiten.
- 1. Vertragsentwurf und Bedenkzeit: Der Notar entwirft den Vertrag und schickt ihn beiden Seiten zu. Bei einem Verbraucher soll zwischen Zugang des Entwurfs und Beurkundung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. Diese Zeit gehört gelesen, nicht abgewartet.
- 2. Beurkundungstermin: Der Notar verliest den Vertrag vollständig, beide Seiten unterschreiben. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf nach § 311b Absatz 1 BGB der notariellen Beurkundung; ohne sie ist er nichtig.
- 3. Auflassungsvormerkung im Grundbuch: Sie wird als Erstes eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf Übereignung. Ab jetzt kann der Verkäufer nicht mehr wirksam an jemand anderen verkaufen.
- 4. Fälligkeitsmitteilung: Der Notar prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen: Vormerkung eingetragen, Löschungsunterlagen der Altgläubiger da, Vorkaufsrecht der Gemeinde geklärt, Genehmigungen erteilt. Erst dann teilt er mit, dass gezahlt werden darf.
- 5. Zahlung des Kaufpreises: Gezahlt wird direkt an den Verkäufer, nicht auf ein Notaranderkonto. Das ist der Regelfall; ein Anderkonto kostet zusätzlich und braucht einen Grund.
- 6. Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung: Das Finanzamt setzt die Steuer fest, der Käufer zahlt, und erst danach stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne sie schreibt das Grundbuchamt nicht um. Der Steuersatz ist Landesrecht und deshalb nicht Teil dieser Rechnung.
- 7. Eigentumsumschreibung: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer ein. Erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum über, nicht mit der Unterschrift und nicht mit der Zahlung.
Die Grundgebühr, aus der sich alles ableitet
Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG ordnet jedem Geschäftswert eine einfache Gebühr zu. Alles Weitere ist ein Vielfaches davon: die Beurkundung das Doppelte, die Eintragung des Eigentümers das Einfache, Vormerkung und Vollzug die Hälfte. Maßgeblich ist die erste Zeile, deren Wert der Geschäftswert nicht übersteigt.
| Geschäftswert bis | Einfache Gebühr |
|---|---|
| 500 € | 15 € |
| 1.000 € | 19 € |
| 1.500 € | 23 € |
| 2.000 € | 27 € |
| 3.000 € | 33 € |
| 4.000 € | 39 € |
| 5.000 € | 45 € |
| 6.000 € | 51 € |
| 7.000 € | 57 € |
| 8.000 € | 63 € |
| 9.000 € | 69 € |
| 10.000 € | 75 € |
| 13.000 € | 83 € |
| 16.000 € | 91 € |
| 19.000 € | 99 € |
| 22.000 € | 107 € |
| 25.000 € | 115 € |
| 30.000 € | 125 € |
| 35.000 € | 135 € |
| 40.000 € | 145 € |
| 45.000 € | 155 € |
| 50.000 € | 165 € |
| 65.000 € | 192 € |
| 80.000 € | 219 € |
| 95.000 € | 246 € |
| 110.000 € | 273 € |
| 125.000 € | 300 € |
| 140.000 € | 327 € |
| 155.000 € | 354 € |
| 170.000 € | 381 € |
| 185.000 € | 408 € |
| 200.000 € | 435 € |
| 230.000 € | 485 € |
| 260.000 € | 535 € |
| 290.000 € | 585 € |
| 320.000 € | 635 € |
| 350.000 € | 685 € |
| 380.000 € | 735 € |
| 410.000 € | 785 € |
| 440.000 € | 835 € |
| 470.000 € | 885 € |
| 500.000 € | 935 € |
| 550.000 € | 1.015 € |
| 600.000 € | 1.095 € |
| 650.000 € | 1.175 € |
| 700.000 € | 1.255 € |
| 750.000 € | 1.335 € |
| 800.000 € | 1.415 € |
| 850.000 € | 1.495 € |
| 900.000 € | 1.575 € |
| 950.000 € | 1.655 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € |
Über der letzten Zeile steigt die Gebühr weiter in festen Schritten: je angefangene 50.000 € kommen 80 € hinzu.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug schlägt gesetzliche Gebühren nach und rechnet sie zusammen. Es prüft keinen Kaufvertrag, bewertet keine Klausel und sagt nicht, ob ein Geschäftswert richtig angesetzt ist. Auch der Notar selbst berät im Übrigen beide Seiten unparteiisch und vertritt keine: wer eigene Interessen durchsetzen will, braucht dafür eine anwaltliche Vertretung. Die Prüfung des Einzelfalls macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus. Nicht in der Rechnung stehen die Grunderwerbsteuer, deren Satz Landesrecht ist, und die Auslagen für Porto, Schreibwerk und Grundbuchabrufe.
Woher die Zahlen stammen
- GNotKG Anlage 2, Tabelle B: Wertgebührentabelle, Geschäftswert und zugehörige 1,0-Gebühr in Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis: Gebührensätze der Nummern 14110, 14121, 14150, 21100, 21200, 22110 und 22200, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- GNotKG § 34: Wertgebühren, Einteilung der Wertstufen und Anwendung der Tabellen A und B, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- UStG § 12 Absatz 1: Regelsteuersatz von 19 Prozent, den der Notar auf seine Gebühren erhebt; Gerichtskosten des Grundbuchamts sind keine steuerbare Leistung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BGB § 311b Absatz 1: Ein Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum bedarf der notariellen Beurkundung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BGB § 873: Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BNotO § 17: Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren zu erheben; Gebührenvereinbarungen sind unzulässig, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
Was dieses Werkzeug macht
- Die Beurkundung des Kaufvertrags kostet nach KV 21100 eine 2,0-Gebühr, mindestens 120 Euro.
- Die Eintragung des neuen Eigentümers kostet nach KV 14110 eine 1,0-Gebühr, die Auflassungsvormerkung nach KV 14150 eine 0,5-Gebühr.
- Vollzugs- und Betreuungsgebühr betragen nach KV 22110 und KV 22200 je 0,5, mindestens je 50 Euro.
- Die Grundschuldbestellung kostet nach KV 21200 eine 1,0-Gebühr, ihre Eintragung nach KV 14121 ebenfalls. Geschäftswert ist dabei der Betrag der Grundschuld, nicht der Kaufpreis.
- Auf die Gebühren des Notars kommt Umsatzsteuer, auf die Gerichtskosten des Grundbuchamts nicht.
- Ein Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf nach § 311b Absatz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ohne sie ist er nichtig.
- Das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über, nicht mit der Unterschrift und nicht mit der Zahlung.
- Die Grunderwerbsteuer ist nicht Teil dieser Rechnung: ihr Satz ist Landesrecht und unterscheidet sich je nach Bundesland.
- Das Werkzeug schlägt Gebühren nach und rechnet. Es prüft keinen Kaufvertrag und ersetzt keine anwaltliche Beratung.