Glossar
Form der Handelsregisteranmeldung
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, auch mittels notarieller Videokommunikation. Vollmachten für eine solche Anmeldung benötigen dieselbe Form wie die Anmeldung selbst.
- Begriff
- Form der Handelsregisteranmeldung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 12 Handelsgesetzbuch (HGB). Die eingereichten Dokumente müssen in einem maschinenlesbaren, durchsuchbaren Format übermittelt werden, notariell beurkundete Dokumente oder öffentlich beglaubigte Abschriften erhalten dafür ein eigenes elektronisches Zeugnis.
Ein Rechtsnachfolger, der eine Eintragung anmeldet, muss seine Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachweisen, eine formlose Erklärung der Nachfolge reicht dafür nicht aus.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 12 HGB, Anmeldungen zur Eintragung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Notariate stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap und werden von keinem Sprachmodell erzeugt, ergänzt oder verändert.
Korrekturweg
Eine falsche Anschrift oder eine falsche Zuordnung melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 12. September 2026.