Notarverzeichnis

Glossar

Zwei-Wochen-Frist bei notariellen Verbraucherverträgen

Bei Verbraucherverträgen muss der Notar sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit zur Vorbereitung erhält und persönlich erklärt. Der beabsichtigte Vertragstext soll dem Verbraucher im Regelfall bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen.

Begriff
Zwei-Wochen-Frist bei notariellen Verbraucherverträgen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 17 Absatz 2a Beurkundungsgesetz. Diese Frist soll verhindern, dass ein Verbraucher einen komplexen Vertragstext, etwa einen Grundstückskaufvertrag, erst am Tag der Unterschrift zum ersten Mal sieht.

Wird die Frist im Einzelfall verkürzt, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen, den der Notar in der Praxis dokumentiert, um seine Belehrungs- und Prüfungspflicht nachvollziehbar zu erfüllen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 17 Beurkundungsgesetz, Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.