Glossar
Zwei-Wochen-Frist bei notariellen Verbraucherverträgen
Bei Verbraucherverträgen muss der Notar sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit zur Vorbereitung erhält und persönlich erklärt. Der beabsichtigte Vertragstext soll dem Verbraucher im Regelfall bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen.
- Begriff
- Zwei-Wochen-Frist bei notariellen Verbraucherverträgen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 17 Absatz 2a Beurkundungsgesetz. Diese Frist soll verhindern, dass ein Verbraucher einen komplexen Vertragstext, etwa einen Grundstückskaufvertrag, erst am Tag der Unterschrift zum ersten Mal sieht.
Wird die Frist im Einzelfall verkürzt, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen, den der Notar in der Praxis dokumentiert, um seine Belehrungs- und Prüfungspflicht nachvollziehbar zu erfüllen.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 17 Beurkundungsgesetz, Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.