Notarverzeichnis

Glossar

Belehrungspflicht des Notars

Bei jeder Beurkundung muss der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren, um Irrtümer zu vermeiden und unerfahrene Beteiligte zu schützen. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des Geschäfts, sind diese mit den Beteiligten zu erörtern.

Begriff
Belehrungspflicht des Notars
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 17 Absatz 1 und 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG). Beharren die Beteiligten trotz erkennbarer Bedenken auf der Beurkundung, soll der Notar die erfolgte Belehrung in der Niederschrift vermerken.

Bei Anwendung ausländischen Rechts muss der Notar auf diesen Umstand hinweisen und ihn dokumentieren, ist aber nicht verpflichtet, das ausländische Recht selbst inhaltlich zu erläutern.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 17 Beurkundungsgesetz, Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.