Notarverzeichnis

Glossar

Verlesung, Genehmigung und Unterschrift

Der Inhalt der Beurkundungsniederschrift muss den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift der Beteiligten begründet die gesetzliche Vermutung, dass Verlesung und Genehmigung tatsächlich stattgefunden haben.

Begriff
Verlesung, Genehmigung und Unterschrift
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 13 Beurkundungsgesetz. Karten oder Zeichnungen, auf die die Niederschrift verweist, müssen den Beteiligten nicht vorgelesen, sondern nur zur Einsicht vorgelegt werden.

Auch der Notar selbst muss die Niederschrift eigenhändig unterschreiben und dabei seine Amtsbezeichnung angeben, ohne diese Unterschrift ist die Beurkundung nicht wirksam abgeschlossen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 13 Beurkundungsgesetz, Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.