Glossar
Beurkundung per Videokommunikation
Bestimmte Willenserklärungen können über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem beurkundet werden, soweit ein Gesetz das für die jeweilige Beurkundungsart ausdrücklich zulässt. Der Notar muss die Videobeurkundung ablehnen, wenn er dadurch seine Amtspflichten nicht erfüllen kann, etwa bei Zweifeln an Identität oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten.
- Begriff
- Beurkundung per Videokommunikation
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 16a Beurkundungsgesetz. Für die Gründung einer GmbH ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags per Videokommunikation ausdrücklich zugelassen, ebenso das vereinfachte Gründungsverfahren mittels Musterprotokoll.
Nicht jede notarielle Urkunde darf per Video beurkundet werden, welche Geschäftsarten zugelassen sind, ergibt sich jeweils aus der einzelnen Fachvorschrift, nicht aus Paragraf 16a Beurkundungsgesetz selbst.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 16a Beurkundungsgesetz, Verfahren der Videokommunikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Notariate stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap und werden von keinem Sprachmodell erzeugt, ergänzt oder verändert.
Korrekturweg
Eine falsche Anschrift oder eine falsche Zuordnung melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 12. September 2026.