Notarverzeichnis

Glossar

Beurkundung per Videokommunikation

Bestimmte Willenserklärungen können über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem beurkundet werden, soweit ein Gesetz das für die jeweilige Beurkundungsart ausdrücklich zulässt. Der Notar muss die Videobeurkundung ablehnen, wenn er dadurch seine Amtspflichten nicht erfüllen kann, etwa bei Zweifeln an Identität oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten.

Begriff
Beurkundung per Videokommunikation
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 16a Beurkundungsgesetz. Für die Gründung einer GmbH ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags per Videokommunikation ausdrücklich zugelassen, ebenso das vereinfachte Gründungsverfahren mittels Musterprotokoll.

Nicht jede notarielle Urkunde darf per Video beurkundet werden, welche Geschäftsarten zugelassen sind, ergibt sich jeweils aus der einzelnen Fachvorschrift, nicht aus Paragraf 16a Beurkundungsgesetz selbst.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 16a Beurkundungsgesetz, Verfahren der Videokommunikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.