Notarverzeichnis

Glossar

Amtshaftung des Notars

Ein Notar haftet für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung bei den meisten Geschäften darauf beschränkt, dass der Geschädigte anderweitig keinen Ersatz erlangen kann, eine unmittelbare Staatshaftung besteht nicht.

Begriff
Amtshaftung des Notars
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 19 Bundesnotarordnung. Für Schadensersatzklagen gegen einen Notar ist unabhängig vom Streitwert ausschließlich das Landgericht zuständig.

Wegen dieser besonderen Haftungsordnung schließen Notare eine Berufshaftpflichtversicherung ab, die typischerweise Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit abdeckt und damit auch bei nachrangiger Haftung eine Entschädigung des Geschädigten sicherstellt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 19 Bundesnotarordnung, Amtspflichtverletzung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.