Glossar
Amtshaftung des Notars
Ein Notar haftet für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung bei den meisten Geschäften darauf beschränkt, dass der Geschädigte anderweitig keinen Ersatz erlangen kann, eine unmittelbare Staatshaftung besteht nicht.
- Begriff
- Amtshaftung des Notars
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 19 Bundesnotarordnung. Für Schadensersatzklagen gegen einen Notar ist unabhängig vom Streitwert ausschließlich das Landgericht zuständig.
Wegen dieser besonderen Haftungsordnung schließen Notare eine Berufshaftpflichtversicherung ab, die typischerweise Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit abdeckt und damit auch bei nachrangiger Haftung eine Entschädigung des Geschädigten sicherstellt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 19 Bundesnotarordnung, Amtspflichtverletzung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.