Glossar
Unparteilichkeit des Notars
Ein Notar vertritt keine der beteiligten Parteien, sondern betreut alle Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Er muss seine Amtstätigkeit versagen, wenn damit erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollen.
- Begriff
- Unparteilichkeit des Notars
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 14 Bundesnotarordnung. Diese Unparteilichkeit unterscheidet den Notar grundlegend von einem Rechtsanwalt, der gerade die Interessen einer Partei einseitig vertritt.
Der Notar muss zudem jeden Anschein von Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermeiden, etwa durch wirtschaftliche Verflechtungen mit einer der Vertragsparteien, selbst wenn eine tatsächliche Beeinflussung nicht nachweisbar wäre.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 14 Bundesnotarordnung, Allgemeine Berufspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.