Notarverzeichnis

Glossar

Auflassung

Die Auflassung ist die zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor einer zuständigen Stelle, in der Praxis vor einem Notar, erklärt werden muss. Eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung ist unwirksam.

Begriff
Auflassung
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 925 BGB. Die Auflassung selbst überträgt das Eigentum noch nicht, sie ist nur eine der beiden Voraussetzungen, die zweite ist die anschließende Eintragung im Grundbuch.

Die Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder einem bestätigten Insolvenzplan erklärt werden, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt sie jedoch im Rahmen der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 925 BGB, Auflassung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.