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Notarielle Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen

Ein Vertrag, durch den sich eine Seite verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Ein ohne diese Form geschlossener Vertrag wird nachträglich gültig, sobald Auflassung und Grundbucheintragung tatsächlich erfolgen.

Begriff
Notarielle Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 311b Absatz 1 BGB. Dieselbe Formpflicht gilt für Verträge, mit denen sich jemand verpflichtet, sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen.

Ein Vertrag über das künftige Vermögen einer Person oder über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist dagegen von vornherein unwirksam, das lässt sich auch durch notarielle Beurkundung nicht heilen, mit der engen Ausnahme eines Erbvertrags zwischen künftigen gesetzlichen Erben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 311b BGB, Notarielle Beurkundungspflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.