Notarverzeichnis

Glossar

Einigung und Eintragung bei Grundstücksrechten

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder zur Belastung mit einem Recht sind sowohl die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung als auch deren Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Vor der Eintragung bindet die Einigung nur, wenn sie notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt erklärt wurde.

Begriff
Einigung und Eintragung bei Grundstücksrechten
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 873 BGB. Dieses Zusammenspiel aus schuldrechtlichem Kaufvertrag, dinglicher Einigung und Grundbucheintragung ist der Kern des deutschen Immobilienrechts und erklärt, warum ein Grundstücksverkauf mehrere rechtlich getrennte Schritte durchläuft.

Ohne eine dieser drei Stufen bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin im Grundbuch eingetragen, selbst wenn der Kaufpreis bereits vollständig gezahlt wurde.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.