Glossar
Einigung und Eintragung bei Grundstücksrechten
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder zur Belastung mit einem Recht sind sowohl die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung als auch deren Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Vor der Eintragung bindet die Einigung nur, wenn sie notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt erklärt wurde.
- Begriff
- Einigung und Eintragung bei Grundstücksrechten
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 873 BGB. Dieses Zusammenspiel aus schuldrechtlichem Kaufvertrag, dinglicher Einigung und Grundbucheintragung ist der Kern des deutschen Immobilienrechts und erklärt, warum ein Grundstücksverkauf mehrere rechtlich getrennte Schritte durchläuft.
Ohne eine dieser drei Stufen bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin im Grundbuch eingetragen, selbst wenn der Kaufpreis bereits vollständig gezahlt wurde.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.