Glossar
Formvorschrift für Grundbucheintragungen
Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und die sonstigen dafür erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine formlose oder nur privatschriftliche Erklärung genügt dafür nicht.
- Begriff
- Formvorschrift für Grundbucheintragungen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 Grundbuchordnung (GBO). Öffentlich beglaubigt ist eine Unterschrift in der Regel, wenn ein Notar die Echtheit der Unterschrift bestätigt, ohne dass dafür zwingend die vollständige notarielle Beurkundung des gesamten Textes erforderlich wäre.
Erklärungen einer Behörde, auf deren Grundlage eine Eintragung erfolgen soll, müssen unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein, ein maschineller Abdruck des Dienstsiegels genügt dafür.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 29 Grundbuchordnung, Form der Eintragungsunterlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.