Notarverzeichnis

Glossar

Formvorschrift für Grundbucheintragungen

Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und die sonstigen dafür erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine formlose oder nur privatschriftliche Erklärung genügt dafür nicht.

Begriff
Formvorschrift für Grundbucheintragungen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 Grundbuchordnung (GBO). Öffentlich beglaubigt ist eine Unterschrift in der Regel, wenn ein Notar die Echtheit der Unterschrift bestätigt, ohne dass dafür zwingend die vollständige notarielle Beurkundung des gesamten Textes erforderlich wäre.

Erklärungen einer Behörde, auf deren Grundlage eine Eintragung erfolgen soll, müssen unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein, ein maschineller Abdruck des Dienstsiegels genügt dafür.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 29 Grundbuchordnung, Form der Eintragungsunterlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.