Glossar
Geschäftswert als Grundlage der Notarkosten
Lässt sich der Geschäftswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht aus dem Gesetz oder anderweitig feststellen, wird er nach billigem Ermessen bestimmt. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen, bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten liegt die Obergrenze bei 1 Million Euro.
- Begriff
- Geschäftswert als Grundlage der Notarkosten
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 36 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Geschäftswert ist die zentrale Rechengröße für notarielle Gebühren: Aus ihm ergibt sich über eine gesetzliche Gebührentabelle die konkrete Gebühr für den Notar.
Anders als ein frei verhandelbares Honorar ist die Notargebühr bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt, ein Notar darf davon grundsätzlich nicht nach oben oder unten abweichen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 36 GNotKG, Geschäftswert in sonstigen Fällen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.