Glossar
Geschäftswert bei Verträgen
Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Beurkundung ist. Bei Verträgen mit Leistungsaustausch, etwa einem Grundstückskaufvertrag, ist nur der Wert der Leistung einer Seite maßgeblich, bei unterschiedlichem Wert der höhere.
- Begriff
- Geschäftswert bei Verträgen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 97 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem Grundstückskaufvertrag ist deshalb regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis der maßgebliche Geschäftswert, nicht ein davon abweichender Verkehrswert.
Bei einer Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses darf der Geschäftswert den Wert des von der Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht übersteigen, das gilt auch, wenn mehrere Änderungen desselben Rechtsverhältnisses zusammen beurkundet werden.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 97 GNotKG, Verträge und Erklärungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.