Warum Sie beim Notar über den Preis nicht verhandeln können
Der Notar muss für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben. Das steht in § 17 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, und es ist eine Pflicht, kein Recht. Ein Nachlass ist nur möglich, wenn die Gebührenerhebung wegen außergewöhnlicher Umstände unbillig wäre und die Notarkammer zustimmt. Umgekehrt gilt § 125 GNotKG: Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
Für Sie heißt das zweierlei. Ein Preisvergleich zwischen Notariaten führt zu nichts, weil derselbe Vertrag überall denselben Betrag kostet. Und ein Angebot, das unter dem Gesetz liegt, ist kein Schnäppchen, sondern ein Berufsrechtsverstoß. Was Sie stattdessen vergleichen können, ist die Erreichbarkeit, die Terminlage und die Frage, ob der Notar Ihre Vertragsart oft bearbeitet.
- Die 1,0-Gebühr bei einem Geschäftswert von 400.000 Euro nach Tabelle B
- 785,00 Euro
- GNotKG Anlage 2 zu § 34 Absatz 3, Wertstufe bis 410.000 Euro, Stand 20. September 2026
- Gebührensatz für die Beurkundung eines Kaufvertrags, Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses
- 2,0, mindestens 120,00 Euro
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 21100, Stand 20. September 2026
- Mindestbetrag einer einzelnen Gebühr nach dem GNotKG
- 15,00 Euro
- § 34 Absatz 5 GNotKG, Stand 20. September 2026
Wie Sie den Geschäftswert bestimmen, auf den alles aufbaut
Der Geschäftswert ist der Betrag, auf den das Gesetz die Gebühr bezieht. Er ist nicht der Preis der Leistung und auch nicht das, was Sie bezahlen, sondern der wirtschaftliche Wert dessen, was beurkundet wird. Jedes Geschäft hat dafür seine eigene Wertvorschrift, und die steht in den §§ 36 bis 54 sowie 97 bis 124 GNotKG.
Beim Kauf ist der Wert der Kaufpreis. Liegt der Verkehrswert darüber, zählt der Verkehrswert, so steht es in § 47 GNotKG. Ein zu niedrig beurkundeter Kaufpreis senkt die Notarkosten deshalb nicht, er bringt nur Ärger mit dem Finanzamt. Bei einer Grundschuld ist der Wert der Nennbetrag der Schuld (§ 53 Absatz 1 GNotKG), nicht der Wert des Grundstücks.
| Geschäft | Wertvorschrift | Was den Wert bildet |
|---|---|---|
| Kaufvertrag über eine Immobilie | § 47 GNotKG | Der Kaufpreis, mindestens aber der Verkehrswert |
| Grundschuld oder Hypothek | § 53 Absatz 1 GNotKG | Der Nennbetrag der Schuld ohne Zinsen |
| Auflassungsvormerkung | § 45 Absatz 3 GNotKG | Der Wert des vorgemerkten Rechts, hier der Kaufpreis |
| Testament oder Erbvertrag | § 102 Absatz 1 GNotKG | Das Vermögen, Schulden abziehbar bis zur Hälfte des Vermögenswerts |
| Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft | § 98 Absatz 1 GNotKG | Die Hälfte des Werts des Geschäfts, auf das sie sich bezieht |
| Allgemeine Vorsorgevollmacht | § 98 Absatz 3 GNotKG | Nach billigem Ermessen, höchstens die Hälfte Ihres Vermögens |
| Handelsregisteranmeldung einer GmbH | § 105 Absatz 1 Nummer 1 GNotKG | Das einzutragende Stammkapital |
| Geschäft ohne Anhaltspunkte für einen Wert | § 36 Absatz 3 GNotKG | Auffangwert 5.000 Euro |
Zwei Grenzen sollten Sie kennen. In einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit endet der Geschäftswert bei 1 Million Euro (§ 36 Absatz 2 GNotKG). Für Vollmachten und Zustimmungen gilt dieselbe Obergrenze von 1 Million Euro (§ 98 Absatz 4 GNotKG). Wer ein großes Vermögen hat, zahlt für eine Vorsorgevollmacht deshalb nicht beliebig viel.
Welcher Gebührensatz für welches Geschäft gilt
Der Geschäftswert liefert über Tabelle B die 1,0-Gebühr. Was der Notar davon nimmt, sagt das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zum GNotKG. Ein Vertrag kostet 2,0, eine einseitige Erklärung 1,0, ein Grundbuchantrag oder eine Handelsregisteranmeldung 0,5. Diese Zahlen sind Faktoren, keine Prozentsätze.
| Nummer | Tätigkeit | Satz | Mindestgebühr |
|---|---|---|---|
| 21100 | Beurkundung eines Vertrags, etwa des Kaufvertrags | 2,0 | 120,00 Euro |
| 21200 | Beurkundung einer einseitigen Erklärung, etwa der Grundschuldbestellung oder eines Testaments | 1,0 | 60,00 Euro |
| 21201 | Beurkundung eines Grundbuchantrags, einer Löschungszustimmung oder einer Handelsregisteranmeldung | 0,5 | 30,00 Euro |
| 22110 | Vollzugsgebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach der Beurkundung | 0,5 | keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5 |
| 22200 | Betreuungsgebühr, etwa für die Prüfung und Mitteilung der Fälligkeit | 0,5 | keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5 |
| 25100 | Beglaubigung einer Unterschrift | 0,2 | 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro |
| 25300 | Verwahrung von Geld auf dem Notaranderkonto, je Auszahlung | 1,0 | keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5 |
In fünf Schritten von Ihrem Kaufpreis zur fertigen Rechnung
Die Rechnung lässt sich mit einem Taschenrechner nachvollziehen. Sie brauchen nur die Tabelle B aus Anlage 2 zum GNotKG und die Nummern aus dem Kostenverzeichnis.
- Bestimmen Sie den Geschäftswert. Beim Kauf ist das der Kaufpreis, hier 400.000 Euro.
- Suchen Sie in Tabelle B die nächsthöhere Wertstufe. 400.000 Euro fallen in die Stufe bis 410.000 Euro, die 1,0-Gebühr beträgt dort 785,00 Euro.
- Multiplizieren Sie mit dem Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis. Die Beurkundung nach Nummer 21100 kostet 2,0, also 1.570,00 Euro.
- Addieren Sie die weiteren Gebühren desselben Verfahrens, hier Vollzug und Betreuung mit je 0,5, also je 392,50 Euro.
- Rechnen Sie die Auslagen und darauf 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu. Die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nummer 32005 beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro.
| Position | Grundlage | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Beurkundung des Kaufvertrags | Nummer 21100, Satz 2,0 | 2,0 mal 785,00 Euro | 1.570,00 Euro |
| Vollzug des Geschäfts | Nummer 22110, Satz 0,5 | 0,5 mal 785,00 Euro | 392,50 Euro |
| Betreuung, vor allem die Fälligkeitsmitteilung | Nummer 22200, Satz 0,5 | 0,5 mal 785,00 Euro | 392,50 Euro |
| Post- und Telekommunikationspauschale | Nummer 32005 | 20 Prozent, gedeckelt | 20,00 Euro |
| Umsatzsteuer | Nummer 32014, § 12 Absatz 1 UStG | 19 Prozent auf 2.375,00 Euro | 451,25 Euro |
| Summe der Notarrechnung | 2.826,25 Euro | ||
| Eintragung der Auflassungsvormerkung | Nummer 14150, Satz 0,5 | 0,5 mal 785,00 Euro | 392,50 Euro |
| Eigentumsumschreibung im Grundbuch | Nummer 14110, Satz 1,0 | 1,0 mal 785,00 Euro | 785,00 Euro |
| Löschung der Vormerkung | Nummer 14152, Festbetrag | fester Betrag | 25,00 Euro |
| Summe der Grundbuchkosten | Gerichtskosten, ohne Umsatzsteuer | 1.202,50 Euro |
Zusammen sind das 4.028,75 Euro, also gut ein Prozent des Kaufpreises. Eine Finanzierung erhöht den Betrag: Für eine Grundschuld über 320.000 Euro kommen nach Tabelle B aus der 1,0-Gebühr von 635,00 Euro die Beurkundung mit 1,0 und die Eintragung ins Grundbuch mit 1,0 hinzu.
Was neben den Gebühren noch auf der Rechnung auftaucht
Auslagen sind die zweite Hälfte der Rechnung. Sie stehen in Teil 3 des Kostenverzeichnisses und sind der Teil, der von Fall zu Fall schwankt. Die Umsatzsteuer nach Nummer 32014 kommt am Schluss auf Gebühren und Auslagen zusammen, weil die Tätigkeit des Notars eine steuerbare Leistung ist.
- Dokumentenpauschale nach Nummer 32001: 0,15 Euro je Seite, 0,30 Euro je Seite in Farbe. Bei einem Kaufvertrag von 30 Seiten mit drei Ausfertigungen sind das wenige Euro, kein Posten, über den man streitet.
- Post- und Telekommunikationspauschale nach Nummer 32005: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro. Beurkundung, Vollzug und Betreuung gelten dabei zusammen als ein Geschäft, die Pauschale fällt also nur einmal an.
- Zusatzgebühr für eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle nach Nummer 26002: 50,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit. Bei einer Beurkundung am Krankenbett nach Nummer 26003 sind es einmalig 50,00 Euro je Auftraggeber.
- Zusatzgebühr für eine fremde Sprache nach Nummer 26001: 30 Prozent der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, höchstens 5.000,00 Euro. Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers kommt nach Nummer 32010 in voller Höhe dazu.
- Pauschale für das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nach Nummer 32016: 8,00 Euro für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, 25,00 Euro für ein Beurkundungsverfahren.
- Gebühr des Zentralen Testamentsregisters: 12,50 Euro je Registrierung, wenn der Notar sie entgegennimmt. Sie läuft als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer über die Notarrechnung.
Eine Position fehlt auf der Notarrechnung bewusst: die Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt nach § 11 Absatz 1 GrEStG 3,5 Prozent, die Länder dürfen ihn aber seit 2006 selbst bestimmen (Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 Grundgesetz), und die meisten liegen darüber. Das Finanzamt schickt dafür einen eigenen Bescheid. Der Notar zeigt den Kaufvertrag nur an, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung (§ 18 Absatz 3 GrEStG).
Wer die Notarrechnung zahlt, wenn zwei Parteien beteiligt sind
Kostenschuldner ist nach § 29 GNotKG, wer den Auftrag erteilt hat, wer die Kostenschuld übernommen hat oder wer kraft Gesetzes für sie haftet. Nach § 30 Absatz 1 GNotKG schuldet die Kosten außerdem jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Und mehrere Kostenschuldner haften nach § 32 Absatz 1 GNotKG als Gesamtschuldner.
Das ist der Punkt, den viele Käufer übersehen. Im Kaufvertrag steht üblicherweise, dass der Käufer die Kosten trägt, und das gilt auch. Aber diese Abrede wirkt im Verhältnis der Parteien zueinander. Gegenüber dem Notar bleibt der Verkäufer Gesamtschuldner, weil auch seine Erklärung beurkundet wurde. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar den Verkäufer in Anspruch nehmen, und der muss sich das Geld dann beim Käufer holen.
Enthält die Kostenberechnung die Pflichtangaben nach § 19 Absatz 2 GNotKG, also Geschäft, Nummern des Kostenverzeichnisses, Geschäftswert, Einzelbeträge und gezahlte Vorschüsse?
Stimmt der angesetzte Geschäftswert mit der Wertvorschrift überein, die für Ihr Geschäft gilt?
Sind Vollzug oder Betreuung abgerechnet, ohne dass dafür ein besonderer Auftrag vorlag?
Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie, dass der Notar den Auftrag benennt. Bleibt er bei der Berechnung, beantragen Sie die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 GNotKG.
Die Berechnung ist plausibel. Rechnen Sie die Gebühr mit Tabelle B nach; weicht der Betrag ab, fragen Sie beim Notariat nach der Wertstufe.
Fordern Sie eine berichtigte Berechnung an. Der Geschäftswert ist die häufigste Fehlerquelle, weil er nicht frei gewählt wird, sondern aus der jeweiligen Wertvorschrift folgt.
Die Berechnung erfüllt § 19 Absatz 2 GNotKG nicht. Verlangen Sie eine vollständige Kostenberechnung in Textform, bevor Sie zahlen.
Was Sie tun können, wenn die Rechnung Ihnen falsch erscheint
Der Notar darf seine Kosten nur aufgrund einer Berechnung fordern, die er Ihnen mitgeteilt hat, und diese Berechnung braucht Textform. § 19 Absatz 2 GNotKG listet auf, was darin stehen muss: die Bezeichnung des Geschäfts, die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, der Geschäftswert, die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie die gezahlten Vorschüsse. Eine Rechnung über eine Gesamtsumme ohne diese Angaben ist unvollständig.
Hilft das Gespräch mit dem Notariat nicht weiter, führt der Weg zum Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. § 127 Absatz 1 GNotKG nennt das Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Antragsberechtigt sind Sie als Kostenschuldner, und wenn Sie die Berechnung beanstanden, auch der Notar selbst. Das Verfahren prüft die Rechnung an der Wertvorschrift und am Kostenverzeichnis, nicht an der Frage, ob der Betrag angemessen wirkt.
Die Frist steht in § 127 Absatz 2 GNotKG und ist großzügig: Neue Anträge sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf das Jahr folgt, in dem Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde. Einwendungen aus Gründen, die erst danach entstanden sind, bleiben auch später möglich.
Kostenberechnung prüfen
Gleichen Sie die fünf Pflichtangaben aus § 19 Absatz 2 GNotKG ab und schlagen Sie den Geschäftswert in Tabelle B nach. Ohne diesen Abgleich wissen Sie nicht, ob der Satz oder der Wert das Problem ist.
Beim Notariat schriftlich beanstanden
Benennen Sie die Position und den Grund. Viele Abweichungen klären sich hier, weil der Geschäftswert auf einer Annahme beruhte, die Sie korrigieren können, etwa einem mitbeurkundeten Inventar.
Antrag beim Landgericht stellen
Zuständig ist das Landgericht am Amtssitz des Notars (§ 127 Absatz 1 GNotKG). Der Antrag ist formlos möglich und braucht keinen Anwalt. Er richtet sich gegen die Kostenberechnung, nicht gegen die Person.
Aufsicht und Kammer einschalten, wenn es ums Verhalten geht
Geht es nicht um die Höhe, sondern um die Amtsführung, ist die Notarkammer und die Aufsichtsbehörde der richtige Adressat. Gegen die Verweigerung einer Amtstätigkeit gibt es nach § 15 Absatz 2 BNotO die Beschwerde zum Landgericht.
Wenn das Geld fehlt, gibt es einen zweiten Weg. Nach § 17 Absatz 2 BNotO muss der Notar seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten gewähren, wenn Ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Sprechen Sie das vor dem Termin an, nicht danach.
Häufige Fragen
Sind Notarkosten bei jedem Notar gleich hoch?
Ja, Notarkosten sind bei jedem Notar in Deutschland gleich hoch. Der Notar ist nach § 17 Absatz 1 BNotO verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, und Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind nach § 125 GNotKG unwirksam. Derselbe Geschäftswert und dieselbe Nummer des Kostenverzeichnisses ergeben deshalb überall denselben Betrag.
Wie hoch sind die Notarkosten bei einem Hauskauf über 400.000 Euro?
Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG 785,00 Euro. Mit der Beurkundung (2,0), dem Vollzug (0,5), der Betreuung (0,5), der Postpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt das eine Notarrechnung von 2.826,25 Euro. Das Grundbuchamt stellt für Vormerkung, Umschreibung und Löschung weitere 1.202,50 Euro in Rechnung.
Was ist der Geschäftswert bei den Notarkosten?
Der Geschäftswert ist der wirtschaftliche Wert des beurkundeten Geschäfts, auf den das GNotKG die Gebühr bezieht. Beim Immobilienkauf ist er nach § 47 GNotKG der Kaufpreis, mindestens aber der Verkehrswert. Bei einer Grundschuld ist es nach § 53 Absatz 1 GNotKG der Nennbetrag der Schuld. Fehlen Anhaltspunkte, setzt § 36 Absatz 3 GNotKG 5.000 Euro an.
Wer zahlt die Notarkosten beim Immobilienkauf, Käufer oder Verkäufer?
Im Kaufvertrag übernimmt üblicherweise der Käufer die Notarkosten, und diese Abrede gilt zwischen den Parteien. Gegenüber dem Notar haften beide Seiten als Gesamtschuldner, weil nach § 30 Absatz 1 GNotKG jeder die Kosten schuldet, dessen Erklärung beurkundet wurde, und § 32 Absatz 1 GNotKG daraus eine Gesamtschuld macht. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar den Verkäufer in Anspruch nehmen.
Kann ich eine Notarrechnung überprüfen lassen?
Ja, gegen eine Kostenberechnung des Notars können Sie nach § 127 Absatz 1 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Antrag ist formlos möglich. Neue Anträge sind nach § 127 Absatz 2 GNotKG bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung folgt.
Fällt auf Notarkosten Umsatzsteuer an?
Auf die Gebühren und Auslagen des Notars fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an; Nummer 32014 des Kostenverzeichnisses setzt sie in voller Höhe als Auslage an. Auf die Gebühren des Grundbuchamts fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich um Gerichtskosten handelt. Die Gebühr des Zentralen Testamentsregisters läuft als durchlaufender Posten ebenfalls ohne Umsatzsteuer.