Notarverzeichnis

Ratgeber

So berechnen Sie Ihre Notarkosten aus dem Geschäftswert

Die Notarkosten stehen im GNotKG und sind nicht verhandelbar. Aus dem Geschäftswert lesen Sie in Tabelle B die 1,0-Gebühr ab, der Kaufvertrag kostet davon 2,0. Bei 400.000 Euro Kaufpreis sind das 1.570 Euro, mit Vollzug, Betreuung, Auslagen und Umsatzsteuer 2.826,25 Euro. Das Grundbuchamt rechnet gesondert ab.

Warum Sie beim Notar über den Preis nicht verhandeln können

Der Notar muss für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben. Das steht in § 17 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, und es ist eine Pflicht, kein Recht. Ein Nachlass ist nur möglich, wenn die Gebührenerhebung wegen außergewöhnlicher Umstände unbillig wäre und die Notarkammer zustimmt. Umgekehrt gilt § 125 GNotKG: Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.

Für Sie heißt das zweierlei. Ein Preisvergleich zwischen Notariaten führt zu nichts, weil derselbe Vertrag überall denselben Betrag kostet. Und ein Angebot, das unter dem Gesetz liegt, ist kein Schnäppchen, sondern ein Berufsrechtsverstoß. Was Sie stattdessen vergleichen können, ist die Erreichbarkeit, die Terminlage und die Frage, ob der Notar Ihre Vertragsart oft bearbeitet.

Die 1,0-Gebühr bei einem Geschäftswert von 400.000 Euro nach Tabelle B
785,00 Euro
GNotKG Anlage 2 zu § 34 Absatz 3, Wertstufe bis 410.000 Euro, Stand 20. September 2026
Gebührensatz für die Beurkundung eines Kaufvertrags, Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses
2,0, mindestens 120,00 Euro
GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 21100, Stand 20. September 2026
Mindestbetrag einer einzelnen Gebühr nach dem GNotKG
15,00 Euro
§ 34 Absatz 5 GNotKG, Stand 20. September 2026

Wie Sie den Geschäftswert bestimmen, auf den alles aufbaut

Der Geschäftswert ist der Betrag, auf den das Gesetz die Gebühr bezieht. Er ist nicht der Preis der Leistung und auch nicht das, was Sie bezahlen, sondern der wirtschaftliche Wert dessen, was beurkundet wird. Jedes Geschäft hat dafür seine eigene Wertvorschrift, und die steht in den §§ 36 bis 54 sowie 97 bis 124 GNotKG.

Beim Kauf ist der Wert der Kaufpreis. Liegt der Verkehrswert darüber, zählt der Verkehrswert, so steht es in § 47 GNotKG. Ein zu niedrig beurkundeter Kaufpreis senkt die Notarkosten deshalb nicht, er bringt nur Ärger mit dem Finanzamt. Bei einer Grundschuld ist der Wert der Nennbetrag der Schuld (§ 53 Absatz 1 GNotKG), nicht der Wert des Grundstücks.

Welche Vorschrift den Geschäftswert für welches Geschäft bestimmt. Alle Angaben aus dem Text des GNotKG, Stand 20. September 2026.
GeschäftWertvorschriftWas den Wert bildet
Kaufvertrag über eine Immobilie§ 47 GNotKGDer Kaufpreis, mindestens aber der Verkehrswert
Grundschuld oder Hypothek§ 53 Absatz 1 GNotKGDer Nennbetrag der Schuld ohne Zinsen
Auflassungsvormerkung§ 45 Absatz 3 GNotKGDer Wert des vorgemerkten Rechts, hier der Kaufpreis
Testament oder Erbvertrag§ 102 Absatz 1 GNotKGDas Vermögen, Schulden abziehbar bis zur Hälfte des Vermögenswerts
Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft§ 98 Absatz 1 GNotKGDie Hälfte des Werts des Geschäfts, auf das sie sich bezieht
Allgemeine Vorsorgevollmacht§ 98 Absatz 3 GNotKGNach billigem Ermessen, höchstens die Hälfte Ihres Vermögens
Handelsregisteranmeldung einer GmbH§ 105 Absatz 1 Nummer 1 GNotKGDas einzutragende Stammkapital
Geschäft ohne Anhaltspunkte für einen Wert§ 36 Absatz 3 GNotKGAuffangwert 5.000 Euro

Zwei Grenzen sollten Sie kennen. In einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit endet der Geschäftswert bei 1 Million Euro (§ 36 Absatz 2 GNotKG). Für Vollmachten und Zustimmungen gilt dieselbe Obergrenze von 1 Million Euro (§ 98 Absatz 4 GNotKG). Wer ein großes Vermögen hat, zahlt für eine Vorsorgevollmacht deshalb nicht beliebig viel.

Welcher Gebührensatz für welches Geschäft gilt

Der Geschäftswert liefert über Tabelle B die 1,0-Gebühr. Was der Notar davon nimmt, sagt das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zum GNotKG. Ein Vertrag kostet 2,0, eine einseitige Erklärung 1,0, ein Grundbuchantrag oder eine Handelsregisteranmeldung 0,5. Diese Zahlen sind Faktoren, keine Prozentsätze.

Gebührensätze aus dem Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG, abgerufen am 20. September 2026. Der Satz wird mit der 1,0-Gebühr aus Tabelle B multipliziert.
NummerTätigkeitSatzMindestgebühr
21100Beurkundung eines Vertrags, etwa des Kaufvertrags2,0120,00 Euro
21200Beurkundung einer einseitigen Erklärung, etwa der Grundschuldbestellung oder eines Testaments1,060,00 Euro
21201Beurkundung eines Grundbuchantrags, einer Löschungszustimmung oder einer Handelsregisteranmeldung0,530,00 Euro
22110Vollzugsgebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach der Beurkundung0,5keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5
22200Betreuungsgebühr, etwa für die Prüfung und Mitteilung der Fälligkeit0,5keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5
25100Beglaubigung einer Unterschrift0,220,00 Euro, höchstens 70,00 Euro
25300Verwahrung von Geld auf dem Notaranderkonto, je Auszahlung1,0keine besondere, es gilt § 34 Absatz 5

In fünf Schritten von Ihrem Kaufpreis zur fertigen Rechnung

Die Rechnung lässt sich mit einem Taschenrechner nachvollziehen. Sie brauchen nur die Tabelle B aus Anlage 2 zum GNotKG und die Nummern aus dem Kostenverzeichnis.

  1. Bestimmen Sie den Geschäftswert. Beim Kauf ist das der Kaufpreis, hier 400.000 Euro.
  2. Suchen Sie in Tabelle B die nächsthöhere Wertstufe. 400.000 Euro fallen in die Stufe bis 410.000 Euro, die 1,0-Gebühr beträgt dort 785,00 Euro.
  3. Multiplizieren Sie mit dem Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis. Die Beurkundung nach Nummer 21100 kostet 2,0, also 1.570,00 Euro.
  4. Addieren Sie die weiteren Gebühren desselben Verfahrens, hier Vollzug und Betreuung mit je 0,5, also je 392,50 Euro.
  5. Rechnen Sie die Auslagen und darauf 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu. Die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nummer 32005 beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro.
Vollständige Rechnung für einen Immobilienkauf über 400.000 Euro, ohne Finanzierung und ohne Dokumentenpauschale. Gebührensätze aus Anlage 1, Beträge aus Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG.
PositionGrundlageRechnungBetrag
Beurkundung des KaufvertragsNummer 21100, Satz 2,02,0 mal 785,00 Euro1.570,00 Euro
Vollzug des GeschäftsNummer 22110, Satz 0,50,5 mal 785,00 Euro392,50 Euro
Betreuung, vor allem die FälligkeitsmitteilungNummer 22200, Satz 0,50,5 mal 785,00 Euro392,50 Euro
Post- und TelekommunikationspauschaleNummer 3200520 Prozent, gedeckelt20,00 Euro
UmsatzsteuerNummer 32014, § 12 Absatz 1 UStG19 Prozent auf 2.375,00 Euro451,25 Euro
Summe der Notarrechnung2.826,25 Euro
Eintragung der AuflassungsvormerkungNummer 14150, Satz 0,50,5 mal 785,00 Euro392,50 Euro
Eigentumsumschreibung im GrundbuchNummer 14110, Satz 1,01,0 mal 785,00 Euro785,00 Euro
Löschung der VormerkungNummer 14152, Festbetragfester Betrag25,00 Euro
Summe der GrundbuchkostenGerichtskosten, ohne Umsatzsteuer1.202,50 Euro

Zusammen sind das 4.028,75 Euro, also gut ein Prozent des Kaufpreises. Eine Finanzierung erhöht den Betrag: Für eine Grundschuld über 320.000 Euro kommen nach Tabelle B aus der 1,0-Gebühr von 635,00 Euro die Beurkundung mit 1,0 und die Eintragung ins Grundbuch mit 1,0 hinzu.

Was neben den Gebühren noch auf der Rechnung auftaucht

Auslagen sind die zweite Hälfte der Rechnung. Sie stehen in Teil 3 des Kostenverzeichnisses und sind der Teil, der von Fall zu Fall schwankt. Die Umsatzsteuer nach Nummer 32014 kommt am Schluss auf Gebühren und Auslagen zusammen, weil die Tätigkeit des Notars eine steuerbare Leistung ist.

  • Dokumentenpauschale nach Nummer 32001: 0,15 Euro je Seite, 0,30 Euro je Seite in Farbe. Bei einem Kaufvertrag von 30 Seiten mit drei Ausfertigungen sind das wenige Euro, kein Posten, über den man streitet.
  • Post- und Telekommunikationspauschale nach Nummer 32005: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro. Beurkundung, Vollzug und Betreuung gelten dabei zusammen als ein Geschäft, die Pauschale fällt also nur einmal an.
  • Zusatzgebühr für eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle nach Nummer 26002: 50,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit. Bei einer Beurkundung am Krankenbett nach Nummer 26003 sind es einmalig 50,00 Euro je Auftraggeber.
  • Zusatzgebühr für eine fremde Sprache nach Nummer 26001: 30 Prozent der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, höchstens 5.000,00 Euro. Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers kommt nach Nummer 32010 in voller Höhe dazu.
  • Pauschale für das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nach Nummer 32016: 8,00 Euro für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, 25,00 Euro für ein Beurkundungsverfahren.
  • Gebühr des Zentralen Testamentsregisters: 12,50 Euro je Registrierung, wenn der Notar sie entgegennimmt. Sie läuft als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer über die Notarrechnung.

Eine Position fehlt auf der Notarrechnung bewusst: die Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt nach § 11 Absatz 1 GrEStG 3,5 Prozent, die Länder dürfen ihn aber seit 2006 selbst bestimmen (Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 Grundgesetz), und die meisten liegen darüber. Das Finanzamt schickt dafür einen eigenen Bescheid. Der Notar zeigt den Kaufvertrag nur an, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung (§ 18 Absatz 3 GrEStG).

Wer die Notarrechnung zahlt, wenn zwei Parteien beteiligt sind

Kostenschuldner ist nach § 29 GNotKG, wer den Auftrag erteilt hat, wer die Kostenschuld übernommen hat oder wer kraft Gesetzes für sie haftet. Nach § 30 Absatz 1 GNotKG schuldet die Kosten außerdem jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Und mehrere Kostenschuldner haften nach § 32 Absatz 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

Das ist der Punkt, den viele Käufer übersehen. Im Kaufvertrag steht üblicherweise, dass der Käufer die Kosten trägt, und das gilt auch. Aber diese Abrede wirkt im Verhältnis der Parteien zueinander. Gegenüber dem Notar bleibt der Verkäufer Gesamtschuldner, weil auch seine Erklärung beurkundet wurde. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar den Verkäufer in Anspruch nehmen, und der muss sich das Geld dann beim Käufer holen.

Können Sie die Notarrechnung ganz oder teilweise zurückweisen?

Enthält die Kostenberechnung die Pflichtangaben nach § 19 Absatz 2 GNotKG, also Geschäft, Nummern des Kostenverzeichnisses, Geschäftswert, Einzelbeträge und gezahlte Vorschüsse?

Ja

Stimmt der angesetzte Geschäftswert mit der Wertvorschrift überein, die für Ihr Geschäft gilt?

Ja

Sind Vollzug oder Betreuung abgerechnet, ohne dass dafür ein besonderer Auftrag vorlag?

Ja

Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie, dass der Notar den Auftrag benennt. Bleibt er bei der Berechnung, beantragen Sie die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 GNotKG.

Nein

Die Berechnung ist plausibel. Rechnen Sie die Gebühr mit Tabelle B nach; weicht der Betrag ab, fragen Sie beim Notariat nach der Wertstufe.

Nein

Fordern Sie eine berichtigte Berechnung an. Der Geschäftswert ist die häufigste Fehlerquelle, weil er nicht frei gewählt wird, sondern aus der jeweiligen Wertvorschrift folgt.

Nein

Die Berechnung erfüllt § 19 Absatz 2 GNotKG nicht. Verlangen Sie eine vollständige Kostenberechnung in Textform, bevor Sie zahlen.

Was Sie tun können, wenn die Rechnung Ihnen falsch erscheint

Der Notar darf seine Kosten nur aufgrund einer Berechnung fordern, die er Ihnen mitgeteilt hat, und diese Berechnung braucht Textform. § 19 Absatz 2 GNotKG listet auf, was darin stehen muss: die Bezeichnung des Geschäfts, die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, der Geschäftswert, die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen sowie die gezahlten Vorschüsse. Eine Rechnung über eine Gesamtsumme ohne diese Angaben ist unvollständig.

Hilft das Gespräch mit dem Notariat nicht weiter, führt der Weg zum Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. § 127 Absatz 1 GNotKG nennt das Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Antragsberechtigt sind Sie als Kostenschuldner, und wenn Sie die Berechnung beanstanden, auch der Notar selbst. Das Verfahren prüft die Rechnung an der Wertvorschrift und am Kostenverzeichnis, nicht an der Frage, ob der Betrag angemessen wirkt.

Die Frist steht in § 127 Absatz 2 GNotKG und ist großzügig: Neue Anträge sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf das Jahr folgt, in dem Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wurde. Einwendungen aus Gründen, die erst danach entstanden sind, bleiben auch später möglich.

Der Weg von der beanstandeten Rechnung bis zur Entscheidung
  1. Kostenberechnung prüfen

    Gleichen Sie die fünf Pflichtangaben aus § 19 Absatz 2 GNotKG ab und schlagen Sie den Geschäftswert in Tabelle B nach. Ohne diesen Abgleich wissen Sie nicht, ob der Satz oder der Wert das Problem ist.

  2. Beim Notariat schriftlich beanstanden

    Benennen Sie die Position und den Grund. Viele Abweichungen klären sich hier, weil der Geschäftswert auf einer Annahme beruhte, die Sie korrigieren können, etwa einem mitbeurkundeten Inventar.

  3. Antrag beim Landgericht stellen

    Zuständig ist das Landgericht am Amtssitz des Notars (§ 127 Absatz 1 GNotKG). Der Antrag ist formlos möglich und braucht keinen Anwalt. Er richtet sich gegen die Kostenberechnung, nicht gegen die Person.

  4. Aufsicht und Kammer einschalten, wenn es ums Verhalten geht

    Geht es nicht um die Höhe, sondern um die Amtsführung, ist die Notarkammer und die Aufsichtsbehörde der richtige Adressat. Gegen die Verweigerung einer Amtstätigkeit gibt es nach § 15 Absatz 2 BNotO die Beschwerde zum Landgericht.

Wenn das Geld fehlt, gibt es einen zweiten Weg. Nach § 17 Absatz 2 BNotO muss der Notar seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten gewähren, wenn Ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Sprechen Sie das vor dem Termin an, nicht danach.

Häufige Fragen

Sind Notarkosten bei jedem Notar gleich hoch?

Ja, Notarkosten sind bei jedem Notar in Deutschland gleich hoch. Der Notar ist nach § 17 Absatz 1 BNotO verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, und Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind nach § 125 GNotKG unwirksam. Derselbe Geschäftswert und dieselbe Nummer des Kostenverzeichnisses ergeben deshalb überall denselben Betrag.

Wie hoch sind die Notarkosten bei einem Hauskauf über 400.000 Euro?

Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG 785,00 Euro. Mit der Beurkundung (2,0), dem Vollzug (0,5), der Betreuung (0,5), der Postpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt das eine Notarrechnung von 2.826,25 Euro. Das Grundbuchamt stellt für Vormerkung, Umschreibung und Löschung weitere 1.202,50 Euro in Rechnung.

Was ist der Geschäftswert bei den Notarkosten?

Der Geschäftswert ist der wirtschaftliche Wert des beurkundeten Geschäfts, auf den das GNotKG die Gebühr bezieht. Beim Immobilienkauf ist er nach § 47 GNotKG der Kaufpreis, mindestens aber der Verkehrswert. Bei einer Grundschuld ist es nach § 53 Absatz 1 GNotKG der Nennbetrag der Schuld. Fehlen Anhaltspunkte, setzt § 36 Absatz 3 GNotKG 5.000 Euro an.

Wer zahlt die Notarkosten beim Immobilienkauf, Käufer oder Verkäufer?

Im Kaufvertrag übernimmt üblicherweise der Käufer die Notarkosten, und diese Abrede gilt zwischen den Parteien. Gegenüber dem Notar haften beide Seiten als Gesamtschuldner, weil nach § 30 Absatz 1 GNotKG jeder die Kosten schuldet, dessen Erklärung beurkundet wurde, und § 32 Absatz 1 GNotKG daraus eine Gesamtschuld macht. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar den Verkäufer in Anspruch nehmen.

Kann ich eine Notarrechnung überprüfen lassen?

Ja, gegen eine Kostenberechnung des Notars können Sie nach § 127 Absatz 1 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Antrag ist formlos möglich. Neue Anträge sind nach § 127 Absatz 2 GNotKG bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, das auf die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung folgt.

Fällt auf Notarkosten Umsatzsteuer an?

Auf die Gebühren und Auslagen des Notars fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an; Nummer 32014 des Kostenverzeichnisses setzt sie in voller Höhe als Auslage an. Auf die Gebühren des Grundbuchamts fällt keine Umsatzsteuer an, weil es sich um Gerichtskosten handelt. Die Gebühr des Zentralen Testamentsregisters läuft als durchlaufender Posten ebenfalls ohne Umsatzsteuer.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Geschäftswert als Grundlage der Notarkosten: Lässt sich der Geschäftswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht aus dem Gesetz oder anderweitig feststellen, wird er nach billigem Ermessen bestimmt. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen, bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten liegt die Obergrenze bei 1 Million Euro.
  • Geschäftswert bei Verträgen: Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Beurkundung ist. Bei Verträgen mit Leistungsaustausch, etwa einem Grundstückskaufvertrag, ist nur der Wert der Leistung einer Seite maßgeblich, bei unterschiedlichem Wert der höhere.
  • Geschäftswert beim Erbschein: Der Geschäftswert für das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Von diesem Wert hängt die Höhe der Gebühren für Notar und Nachlassgericht ab.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. GNotKG Anlage 2 zu § 34 Absatz 3, Gebührentabellen A und B, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis, Nummern 14110 bis 14152, 21100 bis 21201, 22110, 22200, 25100, 25300, 26001 bis 26003 und 32001 bis 32016, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 34 GNotKG, Wertgebühren, Fortschreibung der Wertstufen und Mindestbetrag von 15 Euro, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. §§ 29, 30 und 32 GNotKG, Kostenschuldner, Haftung der Urkundsbeteiligten und Gesamtschuld, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 19 GNotKG, Einforderung der Notarkosten und Pflichtangaben der Kostenberechnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 127 GNotKG, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und § 125 GNotKG, Verbot der Gebührenvereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. §§ 36, 45, 47, 53, 98, 102 und 105 GNotKG, Wertvorschriften für Kauf, Grundpfandrecht, Vormerkung, Vollmacht, Erbrecht und Registeranmeldung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 17 BNotO, Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren, und § 15 BNotO, Verweigerung der Amtstätigkeit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 GrEStG, Steuersatz und Anzeigefrist des Notars, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 Grundgesetz, Befugnis der Länder zur Bestimmung des Grunderwerbsteuersatzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Registerkosten des Zentralen Testamentsregisters, Gebühr je Registrierung, Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.