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Warum Sie ein Testament beurkunden lassen und was es kostet

Ein Testament ist wirksam, wenn Sie es vollständig handschriftlich schreiben und unterschreiben oder wenn ein Notar es beurkundet. Bei 400.000 Euro Nachlass kostet die Beurkundung 785 Euro Gebühr, mit Auslagen und Umsatzsteuer 957,95 Euro. Dafür sparen Ihre Erben den Erbschein, der beim Nachlassgericht 1.570 Euro kostet.

Die zwei Wege zu einem wirksamen Testament

§ 2231 BGB kennt genau zwei ordentliche Formen: das Testament zur Niederschrift eines Notars und das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament ist keine von beiden und damit unwirksam. Ein Formular aus dem Internet, das Sie nur ausfüllen und unterschreiben, ebenso.

Beim notariellen Testament erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen, oder Sie übergeben ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass sie Ihren letzten Willen enthält. § 2232 Satz 2 BGB lässt ausdrücklich zu, dass diese Schrift offen oder verschlossen übergeben wird und nicht von Ihnen geschrieben sein muss.

Gebührensatz für die Beurkundung eines Einzeltestaments
1,0, mindestens 60,00 Euro
GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 21200, Stand 20. September 2026
Gebühr des Nachlassgerichts für die besondere amtliche Verwahrung
82,00 Euro, unabhängig vom Nachlasswert
GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 12100, Stand 20. September 2026
Gebühr des Zentralen Testamentsregisters je Registrierung
12,50 Euro, wenn der Notar sie entgegennimmt
Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister, Registerkosten, Stand 20. September 2026
Handschriftliches und notarielles Testament im Vergleich. Rechtsgrundlagen aus BGB, GBO und GNotKG, Stand 20. September 2026.
MerkmalHandschriftliches TestamentNotarielles Testament
FormVollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Absatz 1 BGB)Zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB)
Kosten bei der ErrichtungKeine1,0-Gebühr aus dem Vermögenswert, bei 400.000 Euro 785,00 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer
Wer es formal errichten darfNicht, wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann (§ 2247 Absatz 4 BGB)Auch, wer nicht schreiben kann; für Minderjährige ab 16 Jahren ist es die einzige Form
Nachweis der Erbfolge im GrundbuchErbschein nötig (§ 35 Absatz 1 Satz 1 GBO)Verfügung und Eröffnungsniederschrift genügen in der Regel (§ 35 Absatz 1 Satz 2 GBO)
Beratung zum InhaltKeine, Auslegungsstreit geht zulasten der ErbenBelehrung über die rechtliche Tragweite ist Amtspflicht (§ 17 Absatz 1 BeurkG)
VerwahrungAuf Verlangen in besondere amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB), 82,00 EuroRegelmäßig in besondere amtliche Verwahrung, 82,00 Euro
Auffindbarkeit im SterbefallNur bei amtlicher Verwahrung über das Zentrale TestamentsregisterÜber das Zentrale Testamentsregister, Meldung durch den Notar

Was ein handschriftliches Testament formal braucht

Das eigenhändige Testament ist kostenlos und jederzeit möglich, aber es verzeiht keinen Formfehler. § 2247 BGB stellt vier Anforderungen, von denen zwei zwingend sind und zwei nur Sollvorschriften.

  • Vollständig eigenhändig geschrieben. Jeder Satz, jede Zahl. Ein getippter Teil macht das ganze Schriftstück unwirksam, auch wenn der Rest handschriftlich ist.
  • Eigenhändig unterschrieben. Die Unterschrift soll nach § 2247 Absatz 3 BGB Vor- und Familiennamen enthalten; eine andere Unterzeichnung schadet nicht, wenn Urheberschaft und Ernstlichkeit feststehen.
  • Ort und Zeit der Niederschrift angeben, mit Tag, Monat und Jahr. Das ist eine Sollvorschrift. Fehlt die Zeitangabe und entstehen daraus Zweifel, ist das Testament nach § 2247 Absatz 5 BGB nur gültig, wenn sich die Errichtungszeit anderweitig feststellen lässt.
  • Nicht möglich für Minderjährige und für Personen, die Geschriebenes nicht lesen können (§ 2247 Absatz 4 BGB). Wer nicht lesen kann, braucht den Notar.
  • Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament so errichten, dass einer es eigenhändig schreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, mit Ort- und Zeitangabe.
  • Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2265 BGB nur von Ehegatten errichtet werden. Für unverheiratete Paare ist der Erbvertrag der Weg.

Die häufigsten Fehler betreffen nicht die Form, sondern den Inhalt: unklare Formulierungen wie eine Aufteilung nach Gegenständen statt nach Quoten, vergessene Ersatzerben, übersehene Pflichtteile. Der Notar ist nach § 17 Absatz 1 BeurkG verpflichtet, Ihren Willen zu erforschen und über die rechtliche Tragweite zu belehren. Genau das fehlt beim handschriftlichen Testament, und der Streit darüber wird erst geführt, wenn Sie nicht mehr erklären können, was Sie meinten.

Was die Beurkundung kostet und was der Erbschein später kostet

Der Geschäftswert für ein Testament ist nach § 102 Absatz 1 GNotKG der Wert Ihres Vermögens; Verbindlichkeiten werden abgezogen, aber nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Bei 400.000 Euro Vermögen ohne Schulden liegt die 1,0-Gebühr nach Tabelle B bei 785,00 Euro.

Kosten mit und ohne notarielles Testament bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro. Notargebühren mit 19 Prozent Umsatzsteuer, Gerichtsgebühren ohne.
PositionNummerSatz oder BetragBetrag
Einzeltestament beurkunden212001,0785,00 Euro
Postpauschale und Umsatzsteuer darauf32005 und 32014höchstens 20,00 Euro, dann 19 Prozent172,95 Euro
Registrierung im Zentralen TestamentsregisterGebührensatzung der Bundesnotarkammerdurchlaufender Posten12,50 Euro
Besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht12100Festbetrag82,00 Euro
Summe zu Lebzeiten1.052,45 Euro
Erbscheinverfahren ohne Testament122101,0785,00 Euro
Eidesstattliche Versicherung dazu233001,0785,00 Euro
Summe für die Erben ohne Testament1.570,00 Euro

Die Gebühr für den Erbschein und die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung fallen nebeneinander an. Das steht ausdrücklich in der Anmerkung zu Nummer 12210 des Kostenverzeichnisses, und die Vorbemerkung 1 Absatz 2 bestimmt, dass das Gericht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Teil 2 abrechnet, also nach Nummer 23300 mit einem Satz von 1,0. Geschäftswert ist nach § 40 Absatz 1 GNotKG der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.

Wie das Berliner Testament wirkt und wo es klemmt

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fällt, meist an die Kinder. § 2269 Absatz 1 BGB liefert dafür die Auslegungsregel: Im Zweifel ist der Dritte Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten für den gesamten Nachlass.

Die Bindungswirkung ist der Kern und zugleich das Problem. Nach § 2271 Absatz 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezügliche Verfügung nicht einseitig durch ein neues Testament aufheben; ein Widerruf zu Lebzeiten erfolgt nach der für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB, also durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen. Nach § 2271 Absatz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht mit dem Tod des anderen Ehegatten. Der Überlebende ist dann gebunden, auch wenn sich die Verhältnisse ändern.

Zwei weitere Punkte gehören in die Überlegung. Erstens der Pflichtteil: Ein enterbtes Kind kann nach § 2303 Absatz 1 BGB die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils verlangen, und zwar schon beim ersten Erbfall. Zweitens die Erbschaftsteuer: Weil die Kinder beim ersten Todesfall nichts erben, bleibt ihr Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG ungenutzt. Der Ehegattenfreibetrag beträgt 500.000 Euro (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG).

Wann ein Erbvertrag die bessere Form ist

Der Erbvertrag bindet stärker und steht auch Unverheirateten offen. Er kann nach § 2276 Absatz 1 BGB nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden, und der Erblasser kann ihn nach § 2274 BGB nur persönlich schließen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen, eine Videobeurkundung ebenfalls.

Typische Anlässe sind eine Unternehmensnachfolge, ein Übergabevertrag gegen Pflegeleistungen oder eine Patchworksituation, in der beide Seiten Sicherheit wollen. Wer sich gegenseitig verbindlich einsetzen möchte, ohne verheiratet zu sein, hat zum Erbvertrag keine Alternative, weil das gemeinschaftliche Testament nach § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten ist.

Häufig wird der Erbvertrag mit einem Pflichtteilsverzicht kombiniert. Nach § 2346 Absatz 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; nach Absatz 2 kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Auch hier gilt nach § 2347 BGB der persönliche Abschluss durch den Erblasser.

Kostenseitig ist der Erbvertrag teurer als das Einzeltestament. Er ist ein Vertrag und fällt damit unter Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses mit einem Satz von 2,0. Dasselbe gilt für das gemeinschaftliche Testament: Die Vorbemerkung 2.1.1 des Kostenverzeichnisses ordnet es ausdrücklich dem Abschnitt für Verträge zu. Und im Zentralen Testamentsregister entstehen zwei Registrierungen, weil je verfügender Person eine angelegt wird, also zweimal 12,50 Euro.

Wie Sie ein Testament wieder aus der Welt schaffen

Ein Einzeltestament können Sie jederzeit ändern. Das Gesetz kennt dafür mehrere Wege, und einer davon ist eine Falle, die regelmäßig zuschnappt.

  1. Neues Testament errichten. Nach § 2258 Absatz 1 BGB hebt ein späteres Testament ein früheres insoweit auf, als es ihm widerspricht. Schreiben Sie deshalb ausdrücklich hinein, dass alle früheren Verfügungen aufgehoben werden.
  2. Das alte Schriftstück vernichten, wenn es handschriftlich war und nicht in amtlicher Verwahrung liegt. Sonst tauchen zwei Testamente auf, und die Erben streiten über den Vorrang.
  3. Bei einem notariellen Testament die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Achtung: Nach § 2256 Absatz 1 BGB gilt ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen, sobald die verwahrte Urkunde Ihnen zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle muss Sie darüber belehren. Die Rückgabe können Sie nach Absatz 2 jederzeit verlangen, sie erfolgt nur an Sie persönlich.
  4. Bei einem eigenhändigen Testament in amtlicher Verwahrung ist es umgekehrt. § 2256 Absatz 3 BGB stellt klar: Die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit dieses Testaments ohne Einfluss. Es bleibt gültig, bis Sie es vernichten oder ersetzen.
  5. Bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder bei einem Erbvertrag brauchen Sie die notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen (§ 2271 Absatz 1, § 2296 Absatz 2 BGB). Ein stilles neues Testament wirkt hier nicht.

Ein zurückgenommenes oder widerrufenes Testament sollte auch im Zentralen Testamentsregister nachgeführt werden. Bei notariellen Urkunden erledigt das der Notar, bei der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung das Gericht. Prüfen Sie im Zweifel nach, denn im Sterbefall entscheidet die Registerlage darüber, welche Urkunden das Nachlassgericht überhaupt ansieht.

Wie das Zentrale Testamentsregister Ihr Testament auffindbar macht

Die Bundesnotarkammer führt nach § 78c Absatz 1 BNotO ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden. § 78d Absatz 2 BNotO zählt auf, was dazu zählt: Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, ausdrücklich auch Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge sowie Eheverträge.

Registriert wird nicht der Inhalt, sondern der Fundort. § 78d Absatz 2 Satz 2 BNotO nennt das Verwahrangaben, also die Angaben, die zum Auffinden der Urkunde erforderlich sind. Wer Sie bedacht haben, steht nicht im Register. Und registerfähig sind nach Absatz 3 nur Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind. Ein handschriftliches Testament in der Schublade taucht dort nie auf.

Vom Testament bis zur Benachrichtigung im Sterbefall
  1. Urkunde entsteht

    Der Notar beurkundet das Testament oder den Erbvertrag. Das eigenhändige Testament geben Sie auf Verlangen nach § 2248 BGB beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung, dafür fallen 82,00 Euro an.

  2. Verwahrangaben werden gemeldet

    Der Notar übermittelt die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister; bei amtlicher Verwahrung meldet das Gericht. Die Gebühr beträgt 12,50 Euro je Registrierung, wenn der Notar sie entgegennimmt, und 15,50 Euro, wenn das Register direkt abrechnet.

  3. Je verfügender Person eine Registrierung

    Auch bei einer einzigen Urkunde entsteht je Person eine eigene Registrierung, damit jeder Sterbefall getrennt behandelt werden kann. Bei einem Erbvertrag von Eheleuten fällt die Gebühr deshalb zweimal an.

  4. Sterbefall wird gemeldet

    Das Standesamt meldet den Sterbefall an das Register. Das Register gleicht ab, ob zu dieser Person Verwahrangaben gespeichert sind.

  5. Verwahrstelle und Nachlassgericht werden benachrichtigt

    Gibt es einen Treffer, wird die verwahrende Stelle informiert, und die Urkunde geht zur Eröffnung an das Nachlassgericht. Die Eröffnung kostet nach Nummer 12101 des Kostenverzeichnisses 109,00 Euro.

Häufige Fragen

Muss ein Testament handschriftlich geschrieben sein?

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein, so verlangt es § 2247 Absatz 1 BGB. Ein getipptes oder ausgedrucktes Testament ist unwirksam. Die zweite zulässige Form ist nach § 2231 BGB das Testament zur Niederschrift eines Notars; dabei dürfen Sie dem Notar auch eine Schrift übergeben, die nicht von Ihnen geschrieben ist.

Was kostet ein notarielles Testament bei 400.000 Euro Vermögen?

Bei 400.000 Euro Vermögen kostet ein notarielles Einzeltestament 785,00 Euro Gebühr nach Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses, mit Postpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer 957,95 Euro. Dazu kommen 12,50 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und 82,00 Euro für die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.

Ersetzt ein notarielles Testament den Erbschein?

Für das Grundbuch in der Regel ja. § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO lässt es genügen, dass die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge damit nicht für nachgewiesen, kann es weiterhin einen Erbschein verlangen. Für Banken gilt keine gesetzliche Regelung, dort entscheiden die Geschäftsbedingungen.

Kann ich ein Berliner Testament nach dem Tod meines Ehepartners noch ändern?

Nein, in aller Regel nicht. Nach § 2271 Absatz 2 BGB erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tod des anderen Ehegatten. Der Überlebende kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Zu Lebzeiten beider ist ein Widerruf möglich, aber nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen (§ 2296 Absatz 2 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

Ein Testament kann der Erblasser grundsätzlich jederzeit einseitig ändern, ein Erbvertrag bindet beide Seiten. Der Erbvertrag kann nach § 2276 Absatz 1 BGB nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden und nach § 2274 BGB nur persönlich. Er steht auch Unverheirateten offen, während ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten ist.

Wird mein Testament nach dem Tod automatisch gefunden?

Nur wenn es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst ist. Registerfähig sind nach § 78d Absatz 3 BNotO ausschließlich Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Ein handschriftliches Testament zu Hause steht nicht im Register. Gespeichert wird nur, wo die Urkunde liegt, nicht ihr Inhalt.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Öffentliches Testament: Ein öffentliches Testament wird errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass sie seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und muss nicht eigenhändig verfasst sein.
  • Ordentliche Testamentsformen: Ein Testament kann in ordentlicher Form entweder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers. Neben diesen beiden ordentlichen Formen kennt das Gesetz nur eng begrenzte außerordentliche Nottestamente für besondere Ausnahmesituationen.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars und nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Verbinden Ehegatten oder Verlobte einen Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde, genügt ausnahmsweise die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
  • Geschäftswert beim Erbschein: Der Geschäftswert für das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Von diesem Wert hängt die Höhe der Gebühren für Notar und Nachlassgericht ab.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. §§ 2231, 2232, 2247, 2248 und 2256 bis 2258 BGB, Testamentsformen, Verwahrung und Widerruf, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. §§ 2265, 2267, 2269 und 2271 BGB, gemeinschaftliches Testament und Bindung wechselbezüglicher Verfügungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. §§ 2274, 2276, 2296, 2346 und 2347 BGB, Erbvertrag, Rücktritt und Erbverzicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigte und Höhe des Pflichtteils, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis, Nummern 12100, 12101, 12210, 21100, 21200 und 23300 mit Vorbemerkung 1 Absatz 2 und Vorbemerkung 2.1.1, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 102 GNotKG, Geschäftswert in erbrechtlichen Angelegenheiten, und § 40 GNotKG, Geschäftswert beim Erbschein, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 35 GBO, Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. §§ 78c und 78d BNotO, Zentrales Testamentsregister und sein Inhalt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Registerkosten des Zentralen Testamentsregisters, Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister,
  10. § 16 ErbStG, Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 17 BeurkG, Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.