Notarverzeichnis

Ratgeber

So vereinbaren Sie einen Notartermin und bereiten ihn vor

Sie wählen Ihren Notar frei, bundesweit und ohne Zuständigkeitsbindung. Nennen Sie bei der Terminvereinbarung das Geschäft, alle Beteiligten und den Wert, damit das Notariat den Entwurf vorbereiten kann. Bei einem beurkundungspflichtigen Verbrauchervertrag soll der Entwurf zwei Wochen vor dem Termin bei Ihnen sein. Mitbringen müssen Sie einen gültigen Lichtbildausweis.

Welchen Notar Sie wählen dürfen und welchen nicht

Es gibt keine örtliche Zuständigkeit, an die Sie gebunden wären. Sie dürfen jedes Notariat in Deutschland beauftragen, auch eines weit weg von der Immobilie oder vom Wohnort. Die Zuständigkeitsregeln der Bundesnotarordnung binden den Notar, nicht Sie.

Für den Notar gelten zwei Grenzen. Nach § 10a Absatz 1 BNotO ist sein Amtsbereich der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat; dort soll er seine Urkundstätigkeit ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden etwas anderes gebieten. Nach § 11 Absatz 1 BNotO ist sein Amtsbezirk der Oberlandesgerichtsbezirk; außerhalb davon darf er nur bei Gefahr im Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden. § 11 Absatz 4 BNotO stellt klar: Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkunde nicht.

Notarinnen und Notare in Deutschland
6.205
Bundesnotarkammer, Notarstatistik, Stichtag 1. Januar 2026, Stand 1. Januar 2026
Davon Anwaltsnotare, also Rechtsanwälte mit Notaramt
4.499 von 6.205
Bundesnotarkammer, Notarstatistik; 1.706 sind hauptberufliche Notare, Stand 1. Januar 2026
Mindestversicherungssumme der notariellen Berufshaftpflicht je Versicherungsfall
500.000 Euro
§ 19a Absatz 3 Satz 1 BNotO, Stand 20. September 2026
Wo welche Notariatsform besteht, mit der Zahl der Berufsträger am 1. Januar 2026. Quelle: Notarstatistik der Bundesnotarkammer, Fußnoten 1 bis 3.
NotariatsformBereichBerufsträger
Ausschließlich AnwaltsnotareNotarkammern Berlin, Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt, Kassel, Oldenburg, Schleswig-Holstein und Westfälische Notarkammer4.375
Ausschließlich hauptberufliche NotareNotarkammern Bayern, Brandenburg, Hamburg, Koblenz, Mecklenburg-Vorpommern, Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen1.091
GemischtNotarkammer Baden-Württemberg, Anwaltsnotare nur im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart337, davon 14 Anwaltsnotare
GemischtRheinische Notarkammer, Anwaltsnotare in den rechtsrheinischen Bezirken des Landgerichts Duisburg und im Bereich des Amtsgerichts Emmerich402, davon 110 Anwaltsnotare

Für Ihre Urkunde macht die Notariatsform keinen Unterschied. Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare haben dieselben Beurkundungsbefugnisse und dieselben Amtspflichten. Ein Anwaltsnotar wird nach § 3 Absatz 2 BNotO für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bestellt und übt beide Berufe nebeneinander aus. Welche Rolle er im Einzelfall hatte, entscheidet § 24 Absatz 2 BNotO: Bereitet die Handlung ein Amtsgeschäft vor, gilt er als Notar tätig geworden.

Warum der Entwurf zwei Wochen vor dem Termin bei Ihnen sein soll

§ 17 Absatz 2a BeurkG regelt, wie der Notar das Verfahren gestalten soll. Bei Verbraucherverträgen soll er darauf hinwirken, dass der Verbraucher seine Erklärungen persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt und dass er ausreichend Gelegenheit bekommt, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.

Für Verbraucherverträge, die nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BGB beurkundungspflichtig sind, wird das konkret: Der beurkundende Notar soll dem Verbraucher den beabsichtigten Text zur Verfügung stellen, und das soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe dafür in der Niederschrift angegeben werden.

Zwei Dinge folgen daraus, die oft falsch verstanden werden. Erstens ist das eine Sollvorschrift: Eine frühere Beurkundung ist nicht unwirksam, der Notar muss den Grund aber protokollieren. Zweitens läuft die Frist ab Zugang des Entwurfs, nicht ab dem ersten Telefonat. Wer den Entwurf am Freitag bekommt, kann frühestens zwei Wochen später unterschreiben.

Welche Unterlagen und Angaben Sie zum Termin brauchen

Der Notar soll sich nach § 10 Absatz 1 BeurkG Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen, und in der Niederschrift soll stehen, wie er das getan hat. Deshalb ist der Ausweis nicht verhandelbar. Alles andere hängt vom Geschäft ab.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, im Original. Ein abgelaufenes Dokument reicht nicht, eine Kopie auch nicht.
  • Steuerliche Identifikationsnummer und Geburtsdatum aller Beteiligten. Der Notar braucht sie für die Anzeige an das Finanzamt nach § 18 GrEStG.
  • Beim Immobilienkauf: die genaue Bezeichnung des Grundstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstück, den Kaufpreis und die Aufteilung auf Grundstück und mitverkauftes Zubehör.
  • Bei einer Finanzierung: die Grundschuldbestellungsurkunde oder das Formular Ihrer Bank, möglichst schon vor dem Termin an das Notariat gesendet.
  • Bei Vertretung einer Gesellschaft: die Vollmacht in der Form des § 12 BeurkG oder die Bescheinigung eines Notars nach § 21 BNotO über die Vertretungsberechtigung aus dem Handelsregister.
  • Bei Testament oder Erbvertrag: eine Vermögensübersicht mit ungefähren Werten, weil sich daraus nach § 102 GNotKG der Geschäftswert und damit die Gebühr bestimmt.
  • Bei Beteiligung Minderjähriger oder Betreuter: Geburtsurkunde beziehungsweise Betreuerausweis, und die Bereitschaft, auf eine gerichtliche Genehmigung zu warten.

Je vollständiger Ihre Angaben bei der Terminvereinbarung sind, desto belastbarer ist der Entwurf. Der Geschäftswert bestimmt außerdem die Gebühr, deshalb kann das Notariat Ihnen die Kosten schon am Telefon ungefähr nennen, sobald Kaufpreis oder Vermögenswert feststehen.

Wie der Beurkundungstermin abläuft, Schritt für Schritt

Ein Beurkundungstermin ist kein Unterschriftstermin. Das Gesetz schreibt einen Ablauf vor, und der dauert bei einem Kaufvertrag etwa 45 bis 90 Minuten, je nach Länge der Urkunde.

  1. Identität feststellen. Der Notar sieht die Ausweise aller Anwesenden und hält in der Niederschrift fest, wie er sich Gewissheit über die Personen verschafft hat (§ 10 BeurkG).
  2. Vollständig vorlesen. Nach § 13 Absatz 1 BeurkG muss der Inhalt der Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen werden. Karten, Zeichnungen und Abbildungen werden stattdessen zur Durchsicht vorgelegt. Das gilt auch dann, wenn alle den Entwurf schon kennen.
  3. Fragen stellen und beantworten lassen. § 17 Absatz 1 BeurkG verpflichtet den Notar, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Dabei soll er darauf achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Unterbrechen Sie ruhig, das ist der Zweck des Termins.
  4. Genehmigen und unterschreiben. Die Niederschrift wird von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben, danach unterschreibt der Notar mit seiner Amtsbezeichnung (§ 13 Absatz 1 und 3 BeurkG).
  5. Abschriften und weiteres Vorgehen klären. Fragen Sie, wer welche Unterlagen anfordert, wann mit der Fälligkeitsmitteilung zu rechnen ist und wie Sie erreichbar sind.

Zweifel bespricht der Notar mit Ihnen. Bestehen Sie trotz Bedenken des Notars auf der Beurkundung, soll er die Belehrung und Ihre Erklärungen dazu in der Niederschrift vermerken (§ 17 Absatz 2 BeurkG). Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, weist er darauf hin, ist aber nach § 17 Absatz 3 BeurkG nicht verpflichtet, über dessen Inhalt zu belehren. In solchen Fällen brauchen Sie zusätzlich anwaltlichen oder steuerlichen Rat.

Seine Amtstätigkeit darf der Notar nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Absatz 1 BNotO). Versagen muss er sie dagegen, wenn erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Absatz 2 BNotO). Gegen eine Verweigerung gibt es nach § 15 Absatz 2 BNotO die Beschwerde zu einer Zivilkammer des Landgerichts am Amtssitz des Notars.

Was gilt, wenn Sie nicht persönlich erscheinen können

Erscheinen muss jemand, aber nicht zwingend Sie. Eine Vollmacht für den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts wird beurkundet oder beglaubigt, und die Urkunde soll der Niederschrift nach § 12 Absatz 1 BeurkG in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus dem Handelsregister, genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 BNotO.

Der zweite Weg ist die vollmachtlose Vertretung. Eine Mitarbeiterin des Notariats gibt Ihre Erklärung ab, und Sie genehmigen sie anschließend mit beglaubigter Unterschrift. Das ist üblich, wenn einer von mehreren Käufern verhindert ist. Rechnen Sie mit zusätzlichen Kosten: Die Vollmacht selbst hat nach § 98 Absatz 1 GNotKG die Hälfte des Werts des Hauptgeschäfts als Geschäftswert.

Bei Verbraucherverträgen zielt § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 BeurkG allerdings darauf, dass der Verbraucher persönlich oder durch eine Vertrauensperson erscheint. Eine Vollmacht an den Makler oder an den Verkäufer widerspricht diesem Zweck, und ein Notar wird darauf hinweisen.

Sind Sie krank oder immobil, kommt der Notar zu Ihnen. Das kostet nach Nummer 26002 des Kostenverzeichnisses 50,00 Euro Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit. Geht es ausschließlich um ein Testament, eine Vorsorgevollmacht, einen Betreuervorschlag oder eine Äußerung zur medizinischen Behandlung, greift stattdessen Nummer 26003 mit einmalig 50,00 Euro je Auftraggeber.

Wann Sie einen Dolmetscher brauchen und was er kostet

Maßgeblich ist, ob ein Beteiligter der deutschen Sprache hinreichend kundig ist. Ist er das nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht, soll dies in der Niederschrift festgestellt werden, und die Niederschrift muss ihm nach § 16 Absatz 2 BeurkG anstelle des Vorlesens übersetzt werden.

Für die Übersetzung muss ein Dolmetscher zugezogen werden, wenn der Notar nicht selbst übersetzt (§ 16 Absatz 3 BeurkG). Ist der Dolmetscher nicht allgemein beeidigt, soll der Notar ihn beeidigen, es sei denn, alle Beteiligten verzichten darauf. Der Dolmetscher soll die Niederschrift mitunterschreiben. Auf Verlangen wird die Übersetzung zusätzlich schriftlich angefertigt und der Niederschrift beigefügt; auf dieses Recht soll der Notar hinweisen.

Zur Beurkundung in einer anderen Sprache als Deutsch ist der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BNotO nicht verpflichtet. Beurkundet er dennoch fremdsprachig oder übersetzt er selbst, entsteht nach Nummer 26001 des Kostenverzeichnisses eine Zusatzgebühr von 30 Prozent der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, höchstens 5.000,00 Euro. Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers kommt nach Nummer 32010 in voller Höhe als Auslage hinzu.

Klären Sie das bei der Terminvereinbarung, nicht am Termin. Viele Notariate arbeiten mit festen Dolmetschern zusammen und brauchen dafür Vorlauf. Ein Familienangehöriger als Übersetzer ist die schlechteste Lösung, weil er im Zweifel selbst am Geschäft interessiert ist.

Wann ein Notartermin per Video möglich ist

Die Bundesnotarkammer betreibt nach § 78p BNotO ein Videokommunikationssystem, über das Notare Urkundstätigkeiten vornehmen können. § 16a Absatz 1 BeurkG erlaubt die Beurkundung von Willenserklärungen darüber aber nur, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. Es gilt also keine allgemeine Freigabe, sondern eine Liste einzelner Zulassungen.

Geht Ihr Termin online, oder müssen Sie vor Ort sein?

Betrifft Ihr Geschäft eine Kapitalgesellschaft, also eine GmbH-Gründung, einen Gesellschafterbeschluss oder eine Anmeldung zum Handelsregister?

Ja

Geht es um eine Anmeldung zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form?

Ja

Das geht online. § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB lässt die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG ausdrücklich zu. Die Pauschale für das System beträgt nach Nummer 32016 acht Euro.

Nein

Auch die Gründung geht online. § 2 Absatz 3 GmbHG lässt die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags mittels Videokommunikation zu, ebenso das vereinfachte Verfahren mit Musterprotokoll. Bei einstimmigen Satzungsänderungen verweist § 53 Absatz 3 Satz 2 GmbHG darauf. Die Systempauschale für ein Beurkundungsverfahren beträgt 25,00 Euro.

Nein

Geht es um einen Grundstückskaufvertrag, ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag?

Ja

Dafür gibt es keine gesetzliche Zulassung der Videobeurkundung. Sie müssen persönlich oder durch einen Vertreter vor dem Notar erscheinen; die Auflassung verlangt nach § 925 Absatz 1 BGB sogar die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.

Nein

Fragen Sie im Notariat nach der konkreten Zulassungsnorm für Ihr Geschäft. Ohne eine solche Norm bleibt es beim Präsenztermin, und der Notar soll die Videobeurkundung auch dann ablehnen, wenn er seine Amtspflichten so nicht erfüllen kann (§ 16a Absatz 2 BeurkG).

Technisch läuft es so ab: Über das System der Bundesnotarkammer weisen Sie sich mit dem elektronischen Identitätsnachweis aus, der Notar nimmt eine elektronische Niederschrift auf, und an die Stelle der Unterschriften treten qualifizierte elektronische Signaturen, die die Beteiligten nach § 16b Absatz 3 BeurkG selbst erstellen sollen. Sie brauchen dafür einen Ausweis mit freigeschalteter Online-Funktion.

Auch bei einem Videotermin bleibt der Amtsbereich eine Frage. § 10a Absatz 3 BNotO zählt auf, wann eine Videourkundstätigkeit als im Amtsbereich ausgeübt gilt: wenn dort der Sitz der Gesellschaft, die Hauptniederlassung, der Wohnsitz eines organschaftlichen Vertreters oder der eines im Register eingetragenen Gesellschafters liegt.

Häufige Fragen

Muss ich den Notar in meiner Stadt nehmen?

Nein, Sie dürfen jeden Notar in Deutschland beauftragen. Die Bundesnotarordnung bindet die Zuständigkeit an den Notar, nicht an Sie: Nach § 10a Absatz 1 BNotO soll er in seinem Amtsbereich tätig werden, nach § 11 Absatz 1 BNotO innerhalb seines Oberlandesgerichtsbezirks. Ein Verstoß dagegen berührt nach § 11 Absatz 4 BNotO die Gültigkeit der Urkunde nicht.

Muss der Kaufvertrag zwei Wochen vor dem Notartermin vorliegen?

Bei einem beurkundungspflichtigen Verbrauchervertrag soll der Notar dem Verbraucher den Textentwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Das steht in § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 BeurkG. Es ist eine Sollvorschrift: Eine frühere Beurkundung ist wirksam, die Gründe für die Unterschreitung der Frist sollen aber in der Niederschrift stehen.

Was muss ich zum Notartermin mitbringen?

Zum Notartermin brauchen Sie in jedem Fall einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original, weil der Notar sich nach § 10 BeurkG Gewissheit über Ihre Person verschaffen muss. Dazu kommen die steuerliche Identifikationsnummer, beim Immobilienkauf die Grundstücksdaten und der Kaufpreis, bei einer Finanzierung die Grundschuldunterlagen der Bank und bei Vertretung eine Vollmacht in der Form des § 12 BeurkG.

Muss der Notar den ganzen Vertrag vorlesen?

Ja, der Inhalt der Niederschrift muss nach § 13 Absatz 1 BeurkG in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen werden, und zwar vollständig. Nur Karten, Zeichnungen und Abbildungen werden stattdessen zur Durchsicht vorgelegt. Auf das Vorlesen kann nicht verzichtet werden, auch wenn alle Beteiligten den Entwurf schon gelesen haben.

Kann eine Beurkundung per Video stattfinden?

Eine Beurkundung per Videokommunikation ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie erlaubt; das bestimmt § 16a Absatz 1 BeurkG. Zugelassen ist sie unter anderem für die GmbH-Gründung nach § 2 Absatz 3 GmbHG und für Handelsregisteranmeldungen in öffentlich beglaubigter Form nach § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB. Für Grundstückskaufverträge, Testamente und Eheverträge fehlt eine solche Zulassung.

Was passiert, wenn ein Beteiligter kein Deutsch spricht?

Ist ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss die Niederschrift ihm nach § 16 Absatz 2 BeurkG anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Übersetzt der Notar nicht selbst, muss ein Dolmetscher zugezogen werden (§ 16 Absatz 3 BeurkG). Die Zusatzgebühr für eine fremde Sprache beträgt nach Nummer 26001 des Kostenverzeichnisses 30 Prozent der Beurkundungsgebühr, höchstens 5.000 Euro.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Amtssitz des Notars: Jedem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen, dort muss er seine Geschäftsstelle unterhalten. In größeren Städten kann der Amtssitz auch auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk beschränkt sein, eine Verlegung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Notars möglich.
  • Zwei-Wochen-Frist bei notariellen Verbraucherverträgen: Bei Verbraucherverträgen muss der Notar sicherstellen, dass der Verbraucher ausreichend Zeit zur Vorbereitung erhält und persönlich erklärt. Der beabsichtigte Vertragstext soll dem Verbraucher im Regelfall bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen.
  • Verlesung, Genehmigung und Unterschrift: Der Inhalt der Beurkundungsniederschrift muss den Beteiligten in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift der Beteiligten begründet die gesetzliche Vermutung, dass Verlesung und Genehmigung tatsächlich stattgefunden haben.
  • Beurkundung per Videokommunikation: Bestimmte Willenserklärungen können über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem beurkundet werden, soweit ein Gesetz das für die jeweilige Beurkundungsart ausdrücklich zulässt. Der Notar muss die Videobeurkundung ablehnen, wenn er dadurch seine Amtspflichten nicht erfüllen kann, etwa bei Zweifeln an Identität oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 17 BeurkG, Grundsatz der Belehrung, mit der Zwei-Wochen-Regel für Verbraucherverträge in Absatz 2a, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. §§ 10, 12, 13 und 16 BeurkG, Feststellung der Beteiligten, Vertretungsnachweis, Vorlesen und Übersetzung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. §§ 16a, 16b und 40a BeurkG, Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. §§ 10a und 11 BNotO, Amtsbereich und Amtsbezirk des Notars, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. §§ 3, 14, 15, 19a und 24 BNotO, Notariatsformen, Berufspflichten, Verweigerung der Amtstätigkeit, Berufshaftpflicht und Betreuung der Beteiligten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Notarstatistik, Zahl der Berufsträger je Notarkammer zum 1. Januar 2026, Bundesnotarkammer,
  7. § 2 GmbHG, Form des Gesellschaftsvertrags, und § 53 GmbHG, Form der Satzungsänderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 12 HGB, Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis, Nummern 26001 bis 26003, 32010 und 32016, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 6 BeurkG, Ausschließungsgründe bei der Beurkundung von Willenserklärungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.