Was den Notar vom Rechtsanwalt unterscheidet
§ 1 BNotO beschreibt den Notar als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes, bestellt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Vorsorgende Rechtspflege heißt: Verhältnisse so ordnen, dass später nicht gestritten wird. Der Anwaltsberuf beginnt in der Regel dort, wo bereits gestritten wird.
Daraus folgt der wichtigste Unterschied. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO hat der Notar nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. Er darf Ihnen also nicht raten, wie Sie den anderen übervorteilen. Er muss beiden Seiten dieselbe Auskunft geben und nach § 14 Absatz 3 BNotO sogar jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden.
- Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beim Notar
- 0,2, mindestens 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro
- GNotKG Anlage 1, Kostenverzeichnis Nummer 25100, Stand 20. September 2026
- Gebühr der Betreuungsbehörde für die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht
- 10,00 Euro, Auslagen werden nicht gesondert erhoben
- § 7 Absatz 4 BtOG, Stand 20. September 2026
- Online-Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister bei Zahlung per Lastschrift
- 20,50 Euro einmalig
- Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Kosten, Stand 20. September 2026
| Merkmal | Notar | Rechtsanwalt |
|---|---|---|
| Stellung | Unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) | Freier Beruf, Organ der Rechtspflege |
| Interessenbindung | Unparteiisch für alle Beteiligten (§ 14 Absatz 1 BNotO) | Einseitig für den eigenen Mandanten |
| Vergütung | Gesetzlich festgelegt, Erhebung ist Pflicht (§ 17 Absatz 1 BNotO), abweichende Vereinbarungen unwirksam (§ 125 GNotKG) | Nach RVG oder frei vereinbart |
| Ablehnung eines Auftrags | Nur mit ausreichendem Grund (§ 15 Absatz 1 BNotO), Beschwerde zum Landgericht möglich | Jederzeit ohne Begründung |
| Haftung | Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO, bei Fahrlässigkeit grundsätzlich subsidiär | Vertragliche Haftung gegenüber dem Mandanten |
| Pflichtversicherung | Berufshaftpflicht mit mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall (§ 19a Absatz 3 BNotO) | Berufshaftpflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung |
| Typischer Anlass | Kaufvertrag, Testament, Ehevertrag, Gesellschaftsgründung, Registeranmeldung | Streit, Verhandlung, Vertretung vor Gericht |
In neun Kammerbezirken sind beide Rollen in einer Person vereint. Dort werden nach § 3 Absatz 2 BNotO ausschließlich Rechtsanwälte zu Notaren bestellt, die das Amt neben ihrem Anwaltsberuf ausüben. Welche Rolle im Einzelfall galt, klärt § 24 Absatz 2 BNotO: Bereitet die Handlung ein Amtsgeschäft vor oder führt sie es aus, ist anzunehmen, dass der Anwaltsnotar als Notar tätig war, im Übrigen im Zweifel als Rechtsanwalt.
Wann eine Beglaubigung reicht und wann eine Beurkundung nötig ist
Die beiden Begriffe werden ständig verwechselt, und der Unterschied kostet Geld. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift von der genannten Person stammt. § 40 Absatz 2 BeurkG sagt es ausdrücklich: Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. Was im Text steht, prüft er nicht.
Bei der Beurkundung ist der Inhalt der Gegenstand. Der Notar erforscht den Willen, klärt den Sachverhalt, belehrt über die rechtliche Tragweite (§ 17 Absatz 1 BeurkG) und verliest die Niederschrift vollständig (§ 13 Absatz 1 BeurkG). Die Urkunde entsteht unter seiner Verantwortung.
- Unterschriftsbeglaubigung: Sie unterschreiben in Gegenwart des Notars oder erkennen die Unterschrift an (§ 40 Absatz 1 BeurkG). Kosten nach Nummer 25100 des Kostenverzeichnisses: 0,2 aus dem Geschäftswert, mindestens 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro.
- Öffentliche Beglaubigung im Sinne des Gesetzes: Die Erklärung wird schriftlich abgefasst und die Unterschrift vom Notar beglaubigt, oder sie wird elektronisch abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt (§ 129 Absatz 1 BGB).
- Beglaubigte Abschrift oder Kopie: 1,00 Euro je angefangene Seite, mindestens 10,00 Euro (Nummer 25102). Für Kopien eigener Urkunden des Notars fällt sie nicht an.
- Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts nach § 27 GBO samt Löschungsantrag: Festbetrag von 20,00 Euro nach Nummer 25101, unabhängig vom Wert.
- Beurkundung eines Vertrags: 2,0 nach Nummer 21100, mindestens 120,00 Euro. Beurkundung einer einseitigen Erklärung: 1,0 nach Nummer 21200, mindestens 60,00 Euro.
- Einfache Zeugnisse wie Beglaubigungen und Registerbescheinigungen kommen ohne Niederschrift aus; nach § 39 BeurkG genügt ein Vermerk mit Unterschrift und Siegel des Notars.
Welche Geschäfte das Gesetz zwingend zum Notar schickt
Der Formzwang ist kein Selbstzweck. Er soll vor Übereilung schützen, den Beweis sichern und die Beteiligten über die Folgen belehren lassen. Fehlt die vorgeschriebene Form, ist das Geschäft nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
| Geschäft | Vorgeschriebene Form | Norm |
|---|---|---|
| Kaufvertrag über ein Grundstück | Notarielle Beurkundung | § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB |
| Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang | Erklärung vor einer zuständigen Stelle bei gleichzeitiger Anwesenheit, zuständig ist jeder Notar | § 925 Absatz 1 BGB |
| Ehevertrag | Zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile | § 1410 BGB |
| Erbvertrag | Zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit, nur persönlich | §§ 2274, 2276 Absatz 1 BGB |
| Übertragung eines Erbteils an einen Dritten | Notarielle Beurkundung | § 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB |
| Gesellschaftsvertrag einer GmbH | Notarielle Form, Beurkundung auch per Videokommunikation möglich | § 2 Absatz 1 und 3 GmbHG |
| Anmeldung zum Handelsregister | Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form | § 12 Absatz 1 HGB |
| Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister | Elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, weil § 707b Nummer 2 BGB auf § 12 HGB verweist | §§ 707, 707b BGB |
| Eintragungsbewilligung für das Grundbuch | Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde | § 29 Absatz 1 GBO |
Die Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsregister ist der jüngste Zugang in dieser Reihe. § 707 Absatz 1 BGB erlaubt den Gesellschaftern, ihre Gesellschaft beim zuständigen Gericht zur Eintragung anzumelden, und § 707b Nummer 2 BGB erklärt die §§ 10 bis 12 HGB für entsprechend anwendbar. Damit gilt auch hier die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form. Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht, aber ohne Eintragung kann eine GbR kein Grundstück erwerben und keinen Gesellschaftsanteil an einer eingetragenen Gesellschaft halten.
Was der Notar bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung leistet
Eine Vorsorgevollmacht ist formfrei gültig, und genau deshalb wird sie oft zu schwach gemacht. Sie soll verhindern, dass ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, weil niemand für Sie handeln kann. Für bestimmte Maßnahmen verlangt § 1820 Absatz 2 BGB ausdrücklich Schriftform und eine ausdrückliche Erwähnung: die Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen, die Unterbringung und die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen.
- Entscheiden Sie, wen Sie bevollmächtigen und für welche Bereiche. Vermögenssorge und Gesundheitssorge lassen sich trennen, und mehrere Bevollmächtigte können einzeln oder gemeinsam handeln.
- Nehmen Sie die Punkte auf, die § 1820 Absatz 2 BGB ausdrücklich verlangt, wenn der Bevollmächtigte über ärztliche Maßnahmen, Unterbringung oder Zwangsmaßnahmen entscheiden soll. Ohne ausdrückliche Erwähnung darf er das nicht.
- Klären Sie die Form. Für Grundstücksgeschäfte und Grundbucherklärungen braucht die Vollmacht nach § 29 Absatz 1 GBO mindestens eine öffentlich beglaubigte Unterschrift, sonst nimmt das Grundbuchamt sie nicht an. Für eine GmbH-Beteiligung verlangt § 2 Absatz 2 GmbHG eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht.
- Wählen Sie die Stelle. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten natürlicher Personen öffentlich beglaubigen (§ 7 Absatz 1 BtOG), und zwar für 10,00 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG). Der Notar beurkundet oder beglaubigt ebenfalls und berät dabei zum Inhalt.
- Lassen Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen (§ 78a Absatz 1 BNotO). Die Online-Registrierung kostet bei Lastschrift 20,50 Euro, per Post 23,50 Euro, jede weitere Vertrauensperson 3,50 Euro.
Ein Unterschied zwischen beiden Stellen ist im Alltag entscheidend: Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG endet die Wirkung der behördlichen Beglaubigung bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus wirken soll, etwa zur Abwicklung von Konten, führt der Weg zum Notar. Außerdem darf die Behörde nach § 7 Absatz 2 BtOG nur beglaubigen, wenn die Vollmacht dazu dient, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.
Die Patientenverfügung ist eine eigene Erklärung und keine Vollmacht. Sie legt fest, welche Behandlungen Sie wollen und welche nicht. Sie lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister miterfassen, und die Registrierungsgebühr fällt je Registrierung an, nicht je Dokument. Welche Formulierungen medizinisch tragen, klären Sie mit Ihrer Ärztin; welche rechtlich tragen, mit dem Notar.
Warum ein Ehevertrag zum Notar muss und was Gerichte daran prüfen
§ 1408 Absatz 1 BGB erlaubt Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag zu regeln, auch nach der Eheschließung. Die Form steht in § 1410 BGB: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich richten sich zusätzlich nach den §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§ 1408 Absatz 2 BGB).
Die Form allein macht einen Ehevertrag aber nicht unangreifbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2001 (1 BvR 12/92) entschieden, dass Zivilgerichte ehevertragliche Abreden einer Inhaltskontrolle unterziehen müssen, wenn sie vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren.
Der Bundesgerichtshof hat daraus mit Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) eine zweistufige Prüfung entwickelt. Zuerst die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Absatz 1 BGB, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Sittenwidrig ist der Vertrag regelmäßig nur, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass der Nachteil durch Vorteile gemildert oder durch die Verhältnisse gerechtfertigt wird. Danach die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB: Sie fragt, ob die Berufung auf den Ausschluss angesichts der heutigen Verhältnisse missbräuchlich erscheint.
Wann Sie zusätzlich einen Anwalt oder Steuerberater brauchen
Die Grenze ist einfacher, als sie klingt. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Absatz 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Genau diese Prüfung übernimmt der Notar für das Geschäft, das er beurkundet, und zwar für alle Beteiligten zugleich. Was er nicht übernehmen darf, ist die einseitige Interessenvertretung.
Sind sich alle Beteiligten über den Inhalt des Geschäfts im Grundsatz einig?
Hängt das Ergebnis maßgeblich an einer Steuerfolge, etwa Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Spekulationsfrist?
Klären Sie die Steuerfrage vor dem Entwurf mit einem Steuerberater. Der Notar belehrt über die rechtliche Tragweite, nicht über die steuerlich günstigste Gestaltung. Eine Änderung nach der Beurkundung kostet erneut Gebühren.
Kommt ausländisches Recht ins Spiel, etwa durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Ausland?
Ziehen Sie zusätzlich anwaltlichen Rat hinzu. Nach § 17 Absatz 3 BeurkG weist der Notar auf die Anwendung ausländischen Rechts hin, ist zur Belehrung über dessen Inhalt aber nicht verpflichtet.
Der Notar genügt. Nutzen Sie die Bedenkzeit vor dem Termin und stellen Sie Ihre Fragen im Termin, dafür ist er da.
Geht es um einen Punkt, bei dem Ihre Interessen und die der Gegenseite gegenläufig sind, etwa Haftung für Mängel, Höhe einer Abfindung oder Unterhalt?
Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Der Notar darf nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO keine Partei vertreten und wird Ihnen deshalb nicht sagen, wie weit Sie gehen sollten.
Schildern Sie den offenen Punkt dem Notariat vor dem Entwurf. Oft lässt sich eine Regelung finden, die beide Seiten trägt; bleibt es streitig, ist der Anwalt der nächste Schritt.
Der Notar darf mehr, als viele annehmen. Nach § 24 Absatz 1 BNotO gehören zu seinem Amt auch die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, und er darf sie in diesem Umfang vor Gerichten und Verwaltungsbehörden vertreten. Bei einer Unternehmensgründung darf er ausdrücklich Anzeigen erstatten, Mitteilungen vornehmen und Anträge stellen, die mit der Gründung zusammenhängen. Was er nicht darf, ist Partei ergreifen.
Für Steuerfragen gilt eine eigene Grenze. Steuerliche Beratung ist Steuerberatern und Rechtsanwälten vorbehalten; der Notar rechnet die Grunderwerbsteuer nicht aus und gestaltet keine Schenkungsfolge. Er zeigt den Vorgang dem Finanzamt an, das ist seine Pflicht nach § 18 GrEStG, und damit endet seine Rolle in der Steuersache.
Was passiert, wenn der Notar einen Fehler macht
§ 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO ist eindeutig: Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Satz 4 stellt klar, dass es keine Haftung des Staates an Stelle des Notars gibt. Er haftet persönlich.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung nachrangig. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BNotO kann der Notar dann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz erlangen können. Diese Subsidiarität gilt allerdings nicht im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern bei Verwahrungs- und Betreuungsgeschäften nach den §§ 23 und 24 BNotO. Für Schadensersatzansprüche sind nach § 19 Absatz 3 BNotO ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert.
Die Rechnung beanstanden
Geht es um die Höhe der Kosten, prüfen Sie die Kostenberechnung an den Pflichtangaben des § 19 Absatz 2 GNotKG. Bleibt Streit, beantragen Sie nach § 127 Absatz 1 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts am Amtssitz des Notars. Das geht formlos und ohne Anwalt.
Gegen eine Verweigerung vorgehen
Lehnt der Notar die Urkundstätigkeit ab, obwohl kein ausreichender Grund erkennbar ist, steht Ihnen nach § 15 Absatz 2 BNotO die Beschwerde zu. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
Die Notarkammer und die Aufsicht einschalten
Geht es um das Verhalten im Amt, etwa um Fristen, Erreichbarkeit oder den Anschein von Parteilichkeit, wenden Sie sich an die zuständige Notarkammer und an die Aufsichtsbehörde der Landesjustizverwaltung. Diese Stellen prüfen die Amtsführung, sie setzen aber keinen Schadensersatz fest.
Den Schaden geltend machen
Für einen Vermögensschaden aus einer Amtspflichtverletzung ist der Weg die Klage vor dem Landgericht. Die Berufshaftpflichtversicherung des Notars deckt nach § 19a Absatz 3 BNotO mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall. Name, Adresse und Versicherungsnummer des Versicherers erteilt Ihnen die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer auf Antrag (§ 19a Absatz 6 BNotO).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Notar und Rechtsanwalt?
Der Notar ist nach § 1 BNotO unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und betreut nach § 14 Absatz 1 BNotO alle Beteiligten unparteiisch; er darf keine Partei vertreten. Der Rechtsanwalt vertritt einseitig die Interessen seines Mandanten. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und nach § 125 GNotKG nicht vereinbar, Anwaltshonorare richten sich nach dem RVG oder einer Vereinbarung.
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?
Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur die Echtheit der Unterschrift; nach § 40 Absatz 2 BeurkG prüft er die Urkunde lediglich daraufhin, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. Bei der Beurkundung ist der Inhalt Gegenstand: Der Notar klärt den Sachverhalt, belehrt über die rechtliche Tragweite (§ 17 Absatz 1 BeurkG) und verliest die Niederschrift vollständig.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?
Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei wirksam. Für Grundstücksgeschäfte braucht sie nach § 29 Absatz 1 GBO aber mindestens eine öffentlich beglaubigte Unterschrift, sonst akzeptiert das Grundbuchamt sie nicht. Beglaubigen dürfen der Notar und die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde; deren Beglaubigung kostet nach § 7 Absatz 4 BtOG zehn Euro, verliert ihre Wirkung aber mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Ist ein Ehevertrag ohne Notar gültig?
Nein. § 1410 BGB verlangt, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird. Ein privat geschriebener Ehevertrag ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein notariell beurkundeter Ehevertrag kann später gerichtlich überprüft werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) auf Wirksamkeit und auf Ausübung.
Haftet ein Notar für Fehler bei der Beurkundung?
Ja, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO haftet der Notar persönlich für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Amtspflichtverletzung; eine Haftung des Staates an seiner Stelle besteht nicht. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung nachrangig, wenn anderweitig Ersatz zu erlangen ist. Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 19 Absatz 3 BNotO).
Braucht eine GbR seit der Gesellschaftsrechtsreform einen Notar?
Nur für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister. § 707 Absatz 1 BGB erlaubt den Gesellschaftern, die Gesellschaft zur Eintragung anzumelden, und § 707b Nummer 2 BGB erklärt unter anderem § 12 HGB für entsprechend anwendbar. Die Anmeldung muss daher elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Der Gesellschaftsvertrag selbst ist formfrei, solange er keine beurkundungspflichtigen Verpflichtungen enthält.